Rn 1

§ 99 I enthält den Grundsatz, dass eine Kostenentscheidung nicht isoliert anfechtbar ist, sondern nur zusammen mit der Hauptsache. Damit soll einerseits vermieden werden, dass sich ein Rechtsmittelgericht iRe isolierten Kostenbeschwerde inzidenter doch mit der Hauptsache befassen muss, obwohl diese nicht angegriffen wird. Darüber hinaus dient die Vorschrift der Prozessökonomie, indem sie die Gerichte von Rechtsmitteln freistellen will, die lediglich den Kostenpunkt betreffen.

Da § 99 I eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht erlaubt, ist der Rechtsweg iSd § 90 II BVerfGG erschöpft, so dass gegen eine in verfassungswidriger Weise ergangene Kostenentscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (BVerfG NJW 10, 1349 [BVerfG 17.11.2009 - 1 BvR 1964/09]).

Der Grundsatz des § 99 I gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Das Gesetz kennt zahlreiche Ausnahmen. Eine erste Ausnahme regelt bereits § 99 II 1. Danach ist eine Kostenentscheidung, die aufgrund eines Anerkenntnisurteils erlassen worden ist, isoliert anfechtbar. Grund hierfür ist, dass in der Hauptsache aufgrund des Anerkenntnisurteils keine Schlüssigkeitsprüfung stattfindet und daher der Kostengerechtigkeit hier höheres Gewicht beigemessen wird als der Prozessökonomie (HK-ZPO/Gierl § 99 Rz 2).

Neben der in § 99 II 1 geregelten Ausnahme für Anerkenntnisurteile finden sich weitere Ausnahmen in:

  • § 91a II 1 Kostenentscheidung nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache.
  • § 269 V 1 Kostenentscheidung nach Klagerücknahme
  • § 390 III Kostenentscheidung nach Zeugnisverweigerung
  • § 494a II 2 Kostenentscheidung nach Ablauf der Frist zur Klageerhebung im selbstständigen Beweisverfahren.

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