Leitsatz (amtlich)

1. Wenn ein Anerkenntnisurteil erlassen wurde, obwohl ein Anerkenntnis fehlt, hat das Berufungsgericht das Urteil aufzuheben und zurückzuweisen.

2. Zur Erfüllung aller Prozesshandlungsvoraussetzungen ist es erforderlich, dass im Anwaltsprozess das Anerkenntnis vom Prozessbevollmächtigten erklärt wird.

 

Normenkette

ZPO § 78 Abs. 2; ZPO analog § 538 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Weimar (Urteil vom 06.10.2008; Aktenzeichen 12 F 1/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragsgegners vom 12.1.2009 wird Ziff. 6 und 7 des Urteils des AG - Familiengericht Weimar vom 6.10.2008, zugestellt am 13.12.2008, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Durchführung der Verhandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - Weimar zurückverwiesen.

II. Das AG hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (12 × 639 EUR=) 7668 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 23.7.1988 geheiratet. Die Parteien leben seit Dezember 2005 voneinander getrennt. Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder K. G., geboren am 6.7.1990 und C. G., geboren am 14.3.1992, hervorgegangen.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das AG - Familiengericht - Weimar durch Verbundurteil vom 6.10.2008 die Ehe geschieden, die elterliche Sorge geregelt, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner "aufgrund Anerkenntnis" verurteilt, ab Rechtskraft der Ehescheidung

für die Tochter der Parteien C. G., geboren am 14.3.1992, monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 361 EUR bis zum Sommer 2011, dem voraussichtlichen Ende der im August 2008 begonnenen Ausbildung der Tochter (Ziff. 5) und an die Antragstellerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 639 EUR, befristet bis zum 31.12.2014 zu zahlen

Der in I. Instanz nicht anwaltlich vertretene Antragsgegner hat im Termin vom 6.10.2008 erklärt, "er erkenne den Antrag i.H.v. 639 EUR monatlich betreffend nachehelichen Unterhalt an, allerdings zeitlich befristet zunächst bis Dezember 2014. Abänderungsmöglichkeiten bei veränderter Einkommenslage auf beiden Seiten oder veränderter Zahl der Unterhaltsverpflichtungen auf Seiten des Antragsgegners bleiben vorbehalten" und

"es sei eine Parteivereinbarung dahingehend getroffen worden, dass er allein die Kosten des Verfahrens trage".

Der Antragsgegner greift Ziff. 6 und 7 des Urteils des AG - Familiengericht - Weimar mit der Berufung an.

Er trägt vor, das Familiengericht sei zu einer Verurteilung in den Ziff. 5, 6 und 7 des Urteils vom 6.10.2008 aufgrund eines Anerkenntnisses bzw. einer Erklärung des Antragsgegners im Termin vom 6.10.2008 gekommen. Im Urteil des Gerichts werde in den Entscheidungsgründen Kindes- und nachehelicher Unterhalt ausgeführt: "Die Verurteilung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegner hat beide Forderungen anerkannt". Zur Kostenentscheidung sei das AG aufgrund der Vereinbarung der Parteien gekommen, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens alleine trage.

Mit seiner Entscheidung habe das Familiengericht hinsichtlich der Folgesachen Kindesunterhalt und nachehelicher Ehegattenunterhalt sowie in Bezug auf die Kostenverteilung gegen § 78 Abs. 2 i.V.m. § 621 Abs. 1, Ziff. 4 und 5 ZPO i.V.m. § 307 ZPO verstoßen.

Die Erklärung des Antragsgegners, dass er die Unterhaltsansprüche anerkenne und die Kosten des Verfahrens übernehme, seien nicht wirksam geworden, weil im vorliegenden Fall nur ein Rechtsanwalt entsprechende Erklärungen vor dem Familiengericht hätte wirksam abgeben können.

Der Antragsgegner wolle nur das unwirksame Anerkenntnis des nachehelichen Unterhalts und des Tragens der Verfahrenskosten angreifen. Der Antragsgegner sei nicht anwaltlich vertreten worden. Unter Beachtung der Vorschrift des § 78 Abs. 2 ZPO hätte das Gericht kein entsprechendes Urteil fällen können, sondern den Antragsgegner darauf hinweisen müssen, dass er sich anwaltlich vertreten lassen müsse, um eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Nach der gesetzlichen Kostenregelung hätten die Kosten gegeneinander aufgehoben werden müssen. Wenn überhaupt hätte die Antragstellerin einen Antrag auf Freistellung gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann beantragen können. Eine Festsetzung der Kostentragungslast im Urteil hätte nicht erfolgen können. Nur materielle Gründe könnten dazu führen, dass von der gesetzlichen Kostentragungspflicht abgewichen werde. Hierzu sei allerdings nichts vorgetragen und auch keinerlei Begründung des Gerichts enthalten, so dass auch die Kostentragung abzuändern sei.

Auch sei eine Anspruchsgrundlage für den Nachscheidungsunterhalt nicht ersichtlich. Die Ermittlung des Einkommens des Antragsgegners sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Die Dauer des Betreuungsunterhalts bis 2014 über die Dauer von über sechs Jahren sei nicht nachvollziehbar.

Der Antragsgegner beantragt,

I. sofern das Gericht in der Sache selbst entscheidet, das Urteil des AG Weimar, Familiengericht, zu dem Az. 12 F 1/08 vom 6.10.2008, zugestellt am 13.12.200...

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