Rn 10

Als Prozesshandlung ist das Anerkenntnis für den Beklagten grds während des gesamten Verfahrens bindend, und zwar auch dann, wenn statt eines Anerkenntnisurteils ein VU ergeht und nach Einspruch streitig verhandelt wird (BGH BB 93, 1174). Es unterliegt nicht der Anfechtung der §§ 119, 123 BGB (BGHZ 80, 389, 392 = NJW 81, 2193; BSG BeckRS 15, 68304 Rz 9; BGH NJW-RR 21, 1505 Rz 22; Kobl NJW-RR 00, 529); ist nicht kondizierbar gem § 812 BGB und kann nicht analog § 290 beseitigt werden (BGHZ 80, 389, 393 f; 107, 142, 147f). Die Erklärung des Gegners, er werde kein Anerkenntnisurteil beantragen, begründet nur unter engen Voraussetzungen eine Nichtbindung an das Anerkenntnis gemäß Treu und Glauben (BGH NJW-RR 21, 1505 [BGH 21.09.2021 - X ZR 33/20] Rz 26 ff). Ein Widerruf ist aber möglich, wenn ihm ein Restitutionsgrund iSv § 580 zugrunde liegt, der zur Beseitigung des daraufhin ergehenden Anerkenntnisurteils im Wiederaufnahmeverfahren führen könnte (BGHZ 80, 389, 394 = NJW 81, 2193; NJW 93, 1717, 1718; 02, 436, 438; Düsseldorf BeckRS 2014, 02762 = ZfIR 2014, 211 LS; Hamm MDR 15, 37). Entsprechendes gilt, wenn der Grund eine Vollstreckungsgegenklage rechtfertigen würde (Düsseldorf aaO; das erscheint grds verfehlt). Der Widerruf kann dann mit der Berufung gegen das Anerkenntnisurteil geltend gemacht werden (BGHZ 80, 389, 394). Bei dem Anerkenntnis einer Leistungspflicht, die nach § 323 abänderbar ist, kommt ein Widerruf entsprechend dieser Vorschrift in Betracht, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse des Anerkennenden eingetreten ist (BGH NJW 02, 436, 438 [BGH 31.10.2001 - XII ZR 292/99]). Zur Abänderungsklage nach Rechtskraft des Anerkenntnisurteils unten Rn 14.

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