Rn 18

Das Gericht ist nach Abs 1 zum Erlass des Teilurteils verpflichtet, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Bei einheitlichem Anspruch und drohender Widersprüchlichkeit ist die Verbindung mit einem Grundurteil zu prüfen, Abs 1 S 2. Ein Teilurteil ist auch in höherer Instanz möglich; ggf können die zur Annahme der Teilbarkeit erforderlichen Angaben in der Berufungsinstanz nachgeholt werden (dazu BAG NJW 78, 2114 [BAG 21.03.1978 - 1 AZR 11/76], LS). Nach Abs 2 kann das Gericht von dem Erlass nach nicht nachprüfbarem Ermessen absehen; das Ermessen ist aber auch tatsächlich auszuüben (BGH NJW 84, 1543, 1544 [BGH 29.02.1984 - IVb ZB 28/83]). Abs 1 hat daher allenfalls die Bedeutung einer legislatorischen Wertentscheidung im Sinne eines Regel-Ausnahme-Prinzips; in praxi ist die Ausnahme die Regel. Die Parteien können den Erlass des Teilurteils (lediglich) anregen, nicht erzwingen (vgl RGZ 97, 30, 32). Das Ermessen betrifft nur den Verzicht auf ein Teilurteil, ermöglicht aber nicht dessen Erlass unabhängig von den Voraussetzungen des Abs 1. Bei der Ausübung des Ermessens hat das Gericht den Beschleunigungseffekt und die Fragen einer ggf unnötigen Aufspaltung des Rechtsstreits sowie generell die Ziele des § 301 (oben Rn 1) im Blick zu behalten. Der einstweilen gescheiterte Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes wollte die Ermessensvorschrift streichen und ein Absehen vom Teilurteil nur unter eng begrenzten Ausnahmen ermöglichen (BTDrs 16/511 v 2.2.06).

 

Rn 19

Bei einer Stufenklage muss durch Teilurteil entschieden werden (Rn 14); iÜ gelten die Grundsätze von oben Rn 14. Die Gefahr der Widersprüchlichkeit besteht idR nur bei Fehlen der Anspruchsberechtigung a limine. Bei Säumnis eines Streitgenossen (nicht iFd § 62) sowie bei Teilanerkenntnis und Teilverzicht gehen §§ 331, 307, 309 ebenfalls vor (vgl BAG NJW 82, 1118, 1119 [BAG 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78]); auf Antrag (§ 307 Rn 12) ist Teilurteil unter den Voraussetzungen des Abs 1 zwingend zu erlassen. Bei einem unechten VU sind die allg Regeln anwendbar. Bei einer mit der (Leistungs-)Klage verbundenen Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II) über präjudizielle Rechtsverhältnisse kann über den Feststellungsantrag vorab durch Teilurteil entschieden werden (BGH NJW 56, 1755; oben Rn 9). Das Gericht darf aber ohne entsprechenden Antrag nicht annehmen, der Feststellungsantrag sei als ›Minus‹ im Leistungsantrag enthalten (BGH MDR 05, 645).

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