Rn 1

Zur Thematik vgl Lousanoff. Das Teilurteil ist ein Endurteil, das im Gegensatz zum Endurteil iSd § 300 den Rechtsstreit nicht ganz oder dem Grunde nach, sondern nur einen von mehreren Streitgegenständen (Abs 1 S 1 Var 1), einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands (Abs 1 S 1 Var 2, Abs 1 S 2) oder entweder die Klage oder die Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3) erledigt. Der Erlass des Teilurteils dient der Vereinfachung des Verfahrens durch Reduzierung der Verfahrenskomplexität sowie der Beschleunigung der gerichtlichen Entscheidungsfindung und damit dem Interesse des Kl an zügiger Titulierung (vgl BGHZ 77, 306, 310). Der Erlass des Teilurteils kann also der prozessökonomischen Erledigung des gesamten Rechtsstreits dienlich sein; allerdings spaltet es den Rechtsstreit in mehrere voneinander unabhängige Teile. Das Teilurteil ist keine bloß vorläufige Entscheidung, sondern für den jeweils erledigten Teil ein volles Endurteil, das selbstständig rechtskräftig wird (vgl BGH NJW 89, 2133, 2134 [BGH 21.12.1988 - VIII ZR 277/87]: Teil-Versäumnisurteil) und mit Rechtsmitteln im gewöhnlichen Instanzenzug angreifbar ist (BGH NJW 98, 686, 687 [BGH 30.10.1997 - VII ZR 299/95] mwN). Das Teilurteil darf sich deshalb auch nicht auf die Feststellung einer Anspruchsgrundlage oder eines Zeitraums der Erwerbsunfähigkeit uä beschränken (BGH NJW 92, 2080, 2081 [BGH 13.02.1992 - III ZR 28/90] mwN), sondern muss den Teil so entscheiden, als wäre nur dieser Teil Gegenstand des Rechtsstreits (zu den Kosten Rn 20, 24). § 301 setzt deshalb die Unabhängigkeit des Teilurteils vom sog Schlussurteil voraus (Rn 9). Die Prüfung der Zulässigkeit des Teilurteils verlangt vom Richter, die gegenwärtige Teilentscheidungsreife am möglichen Inhalt des künftigen Schlussurteils zu messen (Jauernig Festgabe 50 Jahre BGH S 311, 312), dazu Rn 9. Die Bestimmung des § 301 gehört nicht zum verfahrensrechtlichen ordre public (BGH NJOZ 19, 1538 Rz 9).

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