Rn 20

Das Teilurteil verzichtet wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung grds auf einen eigenen Kostenausspruch (zB ›Der Ausspruch über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten‹). Eine Teilkostenentscheidung ist zulässig zugunsten eines mit dem Teilurteil ausscheidenden Streitgenossen wegen dessen außergerichtlichen Kosten (Köln MDR 76, 496f). Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach allgemeinen Regeln. Erledigt sich der über den Rest geführte Rechtsstreit, so hat die Schlussentscheidung nur den Kostenausspruch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zum Inhalt; sie ergeht richtigerweise als Urt, nicht als Beschl.

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