Rn 10

Der Güterichter lädt die Parteien (§ 216) und ordnet deren persönliches Erscheinen (Abs 3 S 1) zur nicht öffentlichen Verhandlung (§ 169 S 1 GVG) an. Den weiteren Verfahrensablauf kann er, ggf in Abstimmung mit den Parteien, frei bestimmen. Eine Protokollierung erfolgt nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien (§ 159 Abs 2). Der Güterichter kann (im Gegensatz zum Mediator) rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien Konfliktlösungen vorschlagen, auch ohne Zustimmung der Parteien in Gerichtsakten Einsicht nehmen und auf Wunsch der Parteien einen Vergleich protokollieren. Der nach § 78 bestehende Anwaltszwang gilt auch für den Abschluss eines Prozessvergleichs vor dem Güterichter. Da der Güterichter im Hinblick auf die Protokollierung eines Vergleichs einem ersuchten Richter nicht gleichsteht (vgl § 78 III), ist ein ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts protokollierter Vergleich zwar prozessrechtlich unwirksam, also ohne prozessbeendende Wirkung, aber materiell-rechtlich wirksam (Frankf 17.12.19 – 11 U 56/17 juris). Wollen Dritte dem Vergleich beitreten, benötigen diese keinen Anwalt (BGH NJW 83, 1433 [BGH 16.12.1982 - VII ZR 55/82]).

Da die Parteien keine Prozesshandlungen vornehmen, sind die Folgen einer Säumnis nicht anzuwenden. Ein bindendes Geständnis ist ausgeschlossen.

Da nur das erkennende Gericht eine Sachentscheidung treffen kann, darf der Güterichter weder Anerkenntnis- (§ 307) oder Verzichtsurteil (§ 306) noch Kostenbeschlüsse nach Erledigung (§ 91a) oder Klagerücknahme (§ 269 Abs 4) erlassen.

Im Gegensatz zur außergerichtlichen Streitbeilegung fallen keine zusätzlichen Kosten an.

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