Rn 9

Im Fall der PKH-Bewilligung beginnt die Wiedereinsetzungsfrist grds mit der Mitteilung des gerichtlichen Beschlusses. Falls erst auf Gegenvorstellung PKH bewilligt wird, ist dieser Beschluss maßgeblich (vgl BGHZ 41, 1). In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Anwalt vertreten lassen muss, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nicht schon mit der Zustellung des PKH-gewährenden Beschlusses, sondern erst mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Erst dann ist das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis beseitigt (BGH NJW 19, 3727 [BGH 27.08.2019 - VI ZB 32/18] Rz 5; NJW-RR 14, 699 [BGH 16.01.2014 - XII ZB 571/12] Rz 11; vgl aber auch BVerwG NVwZ 04, 888 [BVerwG 28.01.2004 - BVerwG 6 PKH 15.03]).

 

Rn 10

Im Zeitpunkt der PKH-Entscheidung werden aber regelmäßig nicht nur die Rechtsmittel-, sondern auch die Rechtsmittelbegründungsfrist verstrichen sein, weil auch diese ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung läuft (§ 520 II 1, § 551 II 2). Deshalb muss die Partei (sofern sie das Rechtsmittel noch nicht eingelegt hatte) zunächst innerhalb einer zweiwöchigen Frist Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragen und das Rechtsmittel nachträglich einlegen (Nachholung der versäumten Prozesshandlung, § 236 II 2); außerdem ist binnen eines Monats Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu beantragen und die Rechtsmittelbegründung nachzuholen (zum Fristbeginn s.u. Rn 11 ff).

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