Rn 30

Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rspr des BGH muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sichersten Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rspr informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (BGH FamRZ 15, 1006 mwN). Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (BGH FamRZ 14, 826).

 

Rn 31

Nach der Rspr des BGH darf der RA des Rechtsmittelführers die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und der Rechtsmittelführer darin gem § 520 II 3 erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt (BGH NJW-RR 18, 569 Rz 7 f; NJW 17, 2041 Rz 11f). Wird der Antrag nicht begründet, muss hingegen damit gerechnet werden, dass der Antrag deshalb abgelehnt wird (BGH MDR 22, 184 Rz 18; 19, 1272 Rz 12; VersR 07, 1583 Rz 5). An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung sind bei einem ersten Antrag allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Grds reicht der Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Grundes – etwa Urlaubsabwesenheit, Arbeitsüberlastung oder das Erfordernis weiterer Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei – aus, ohne dass es einer weiteren Substanziierung bedarf (BGH NJW-RR 18, 569 [BGH 20.02.2018 - VI ZB 47/17] Rz 8; NJW 17, 2041 [BGH 09.05.2017 - VIII ZB 69/16] Rz 12f). Da eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht in Betracht kommt (§ 520 II 2, 3), darf der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers grds nur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde die erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (BGH 13.2.20 – V ZB 99/19, juris Rz 6; vgl auch BGH MDR 22, 517 Rz 8). Hat der Richter zu erkennen gegeben, dass eine Fristverlängerung nur bei einer vorherigen Zustimmung des Gegners erfolgen werde und wird dann – obwohl eine solche Zustimmung nicht vorliegt – von der Geschäftsstelle des Gerichts unzutreffend die Auskunft erteilt, die beantragte Fristverlängerung sei erfolgt, kann der RA auf diese Auskunft nicht vertrauen, da diese erkennbar fehlerhaft ist (BGH FamRZ 22, 1797 Rz 13).

Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt nach gefestigter Rspr zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH 15.4.08 – VI ZB 29/07, juris Rz 10; 10.10.91 – VII ZB 4/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22 mwN). Bsp: Das Ausfüllen des Empfangsbekenntnisses mit der Anweisung, es noch nicht abzusenden, sondern es zusammen mit dem zuzustellenden Schriftstück nochmals vorzulegen, birgt erhebliche Fehlerquellen, wenn das Empfangsbekenntnis versehentlich doch abgesendet wird; dem Anwalt hätte das zumindest bei der erforderlichen Überprüfung der Rechtsmittelfrist auffallen müssen (vgl BGH NJW 07, 600, 602 [BGH 20.07.2006 - I ZB 39/05]). Ist das zuzustellende Schriftstück nicht beigefügt, darf der Anwalt das Empfangsbekenntnis – selbstverständlich – nicht unterzeichnen (BGH NJW 00, 2112). Grds darf der Anwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn neben dem Zustelldatum auch die Eintragung der Fristen in Handakte und Fristenkalender sichergestellt ist (BGH MDR 19, 1397 [BGH 12.09.2019 - IX ZB 13/19] Rz 13). Die Handakte muss durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lassen, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH MDR 14, 422 [BGH 26.11.2013 - II ZB 13/12]; MDR 13, 930). Verfährt der RA anders, muss er besondere Einzelanweisungen treffen (BGH NJOZ 04, 3149) oder sonst erhöhte Sorgfalt anwenden. Hierfür genügt die bloße Anordnung der sofor...

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