Entscheidungsstichwort (Thema)

Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist durch einen Rechtsanwalt. Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses als öffentliche Urkunde. Persönliche Kenntnisnahme und Empfangsbereitschaft als Zustellungsdatum. Unbeachtlichkeit eines inneren Vorbehalts und inhaltlicher Kenntnisnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zugestellt werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein Büro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten gereicht, ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in Lauf gesetzt.

 

Normenkette

MarkenG § 85 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 1, § 233

 

Verfahrensgang

BPatG (Beschluss vom 08.03.2005; Aktenzeichen 32 W (pat) 79/02)

 

Tenor

Der Antrag der Widersprechenden zu 1) und 2) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden zu 1) und 2) gegen den an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des BPatG - 32 W (pat) 79/02 - wird als unzulässig verworfen.

Die Widersprechenden zu 1) und 2) tragen die Kosten ihrer Rechtsbeschwerde.

Beschwerdewert: 25.000 EUR

 

Gründe

[1] I. Gegen die eingetragene Wortmarke "i." haben die Widersprechenden zu 1) und 2) aus mehreren prioritätsälteren Marken Widerspruch erhoben, der zur Teillöschung der eingetragenen Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat. Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts haben sämtliche Beteiligten angefochten. Der Beschluss des BPatG, mit dem den Beschwerden der Beteiligten nur jeweils teilweise stattgegeben worden ist, ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden zu 1) und 2) nach den in der Gerichtsakte des BPatG befindlichen Empfangsbekenntnissen am 10.3.2005 zugestellt worden. Die beiden Empfangsbekenntnisse, die vom Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sind, sind am 15.3.2005 beim BPatG eingegangen. Die gegen den Beschluss des BPatG gerichtete Rechtsbeschwerde haben die Widersprechenden am 18.4.2005 beim BGH eingelegt.

[2] Die Widersprechenden haben hierzu ausgeführt:

[3] Der Beschluss des BPatG sei zwar am 10.3.2005 in der Kanzlei ihres Kölner Verfahrensbevollmächtigten eingegangen. Dieser habe den Beschluss an diesem Tag aber nicht gesehen. Abweichend von dem sonst üblichen Ablauf in der Kanzlei seien ihrem Verfahrensbevollmächtigten nur die zwei Empfangsbekenntnisse vorgelegt worden. Dieser habe die mit dem Datum "10.3.2005" versehenen Empfangsbekenntnisse unterschrieben, jedoch die Anweisung erteilt, die Empfangsbekenntnisse nicht zu versenden, sondern sie ihm nochmals zusammen mit dem Beschluss des BPatG vorzulegen. Offenbar seien die beiden Empfangsbekenntnisse versehentlich an das BPatG abgesandt worden. Tatsächlich sei der Beschluss zusammen mit den Empfangsbekenntnissen ihrem Verfahrensbevollmächtigten erstmals nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 4.4.2005 vorgelegt worden; dieser habe die Empfangsbekenntnisse mit dem abgeänderten Datum "4.4.2005" an das BPatG gesandt, ohne dass sich die Empfangsbekenntnisse allerdings in den Gerichtsakten befänden.

[4] Die Widersprechenden sind der Ansicht, die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde, deren Lauf erst am 4.4.2005 begonnen habe, sei am 18.4.2005 noch nicht abgelaufen gewesen. Hilfsweise beantragen sie, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des BPatG beim BGH eingelegt worden (§ 85 Abs. 1 MarkenG). Gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann den Widersprechenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Ihr entsprechender Antrag ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg (§ 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 233 ZPO).

[6] 1. Die Widersprechenden haben die einmonatige Rechtsbeschwerdefrist versäumt, weil die Rechtsmittelfrist am 10.3.2005 zu laufen begann. An diesem Tag ist der Beschluss des BPatG dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden wirksam zugestellt worden (§§ 79 Abs. 1 Satz 3, 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 174 Abs. 1 ZPO).

[7] a) Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO aufgeführten Personen ist neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht die Empfangsbereitschaft des Empfängers. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks muss mit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustellungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt (BGHZ 30, 335, 336; BGH, Beschl. v. 18.9.1990 - XI ZB 8/90, MDR 1991, 50 = NJW 1991, 42; Beschl. v. 27.5.2003 - VI ZB 77/02, BGHReport 2003, 969 = MDR 2003, 1193 = NJW 2003, 2460; Urt. v. 18.1.2006 - VIII ZR 114/05, BGHReport 2006, 747 = MDR 2006, 885 = NJW 2006, 1206, 1207). Auf die Frage, ob der Rechtsanwalt das Schriftstück auch inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, kommt es dagegen nicht an (BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - XII ZB 98/91, NJW-RR 1992, 251, 252). Hinzukommen muss, dass der Empfangswille durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 418 Rz. 2), beurkundet wird. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen am 10.3.2005 ist im Streitfall auszugehen.

[8] b) Der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden hat an diesem Tag seinen Annahmewillen nach außen durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses dokumentiert. Die Unterzeichnung hat den objektiven Erklärungsinhalt, das betreffende Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden der Zugang des Beschlusses des BPatG bekannt; dass er den Inhalt der Entscheidung noch nicht kannte, ist ohne Belang.

[9] Die Anweisung an das Büropersonal, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht abzusenden, steht der Annahme nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden zum Empfang des Beschlusses des BPatG bereit war. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20.1.2006 erfolgte seine entsprechende Anweisung, um den Fristablauf für die Rechtsmittelfrist zu berechnen und zu notieren. Daraus ergibt sich keine fehlende Empfangsbereitschaft. Ein nur innerlich gebliebener Vorbehalt des Zustellungsempfängers, das Schriftstück als (noch) nicht zugestellt zu behandeln, ist unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 4.6.1974 - VI ZB 5/74, NJW 1974, 1469, 1470).

[10] 2. Die Widersprechenden waren auch nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 233 ZPO). Ihr Kölner Verfahrensbevollmächtigter hat die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde von einem Monat schuldhaft versäumt; sein Verschulden müssen sich die Widersprechenden nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

[11] a) Die Widersprechenden haben die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, weil ihr Verfahrensbevollmächtigter davon ausgegangen ist, der Beschluss des BPatG sei erst am 4.4.2005 wirksam zugestellt worden.

[12] b) Diese Annahme beruht auf einem eigenen Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden. Dieser hätte bereits am 10.3.2005 nach dem Verbleib des Beschlusses des BPatG forschen müssen und von dem Ergebnis dieser Nachforschung die Bestätigung des Empfangs durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses abhängig machen müssen (BGH, Beschl. v. 21.3.2000 - VI ZB 4/00, MDR 2000, 853 = NJW 2000, 2112, 2113).

[13] Jedenfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden spätestens bei Vorlage des Beschlusses am 4.4.2005 die Rechtsbeschwerdefrist, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, überprüfen müssen. Er hätte sich vor allem an die zwei von ihm am 10.3.2005 unterzeichneten Empfangsbekenntnisse erinnern und deren Verbleib aufklären müssen. In diesem Fall hätte er festgestellt, dass die Empfangsbekenntnisse vom 10.3.2005 an das BPatG abgeschickt waren. Die Widersprechenden hätten dann durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt noch rechtzeitig Rechtsbeschwerde einlegen lassen können.

[14] III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1661277

BB 2007, 72

NJW 2007, 600

BGHR 2007, 170

FamRZ 2007, 208

GI 2007, 72

GRUR 2007, 261

MDR 2007, 604

VersR 2007, 1146

WRP 2007, 189

BPatGE 2007, 286

NWB direkt 2007, 11

PA 2007, 22

MarkenR 2007, 30

Mitt. 2007, 92

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