Rn 2

Es gibt eine Reihe gesetzlicher Ausnahmen, bei denen eine Belehrung über die mit der Versäumung verbundenen Rechtsnachteile vorgeschrieben ist, zB beim schriftlichen Vorverfahren (§ 276 II), bei der Klagerwiderung (§ 277 II), mit der Folge, dass bei unterbliebener Belehrung eine der Partei nachteilige Entscheidung (Versäumnisurteil) nicht möglich ist (vgl § 331 I Nr 4).

Weitere Belehrungen sind in § 504 (bzgl Unzuständigkeit des Amtsgerichts) und § 692 I 4 (Hinweis auf möglichen Erlass des Vollstreckungsbescheids) vorgesehen. Eine vorherige Androhung ist bei der Verurteilung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erforderlich (§ 890 II).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge