Rn 2

In einer Ladung zur mündlichen Verhandlung (auch zu späteren Verhandlungsterminen, ausgenommen Fälle des § 218) muss gem Abs 1 über die Folgen der Säumnis (Versäumnisurteil nach § 330 oder § 331, Entscheidung nach Aktenlage gem § 331a, Kostenfolge des § 91 und die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, § 708 Nr 2) belehrt werden. Hierzu finden in der Praxis entsprechende Formulare mit den erforderlichen Belehrungen Verwendung. Auf die Rechtsfolgen der §§ 345, 700 VI (zweites Versäumnisurteil nur mit Berufung anfechtbar) muss sich die Belehrung nicht erstrecken (BGH MDR 10, 1340).

 

Rn 3

Erfolgt die Zustellung in einem Anwaltsprozess nicht an einen Rechtsanwalt (zB weil die Partei noch keinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten bestellt hat), muss die Belehrung gem Abs 2 durch die Aufforderung ergänzt werden, einen Rechtsanwalt zu bestellen. Bei Zustellung an einen Rechtsanwalt ist eine Aufforderung zur Anwaltsbestellung nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift auch dann nicht erforderlich, wenn der Rechtsanwalt selbst Partei oder nicht am Prozessgericht zugelassen ist. Die Aufforderung ist in späteren Ladungen zu wiederholen, solange die Bestellung noch nicht erfolgt ist (Zö/Feskorn Rz 2; Musielak/Voit/Stadler Rz 1, MüKoZPO/Stackmann Rz 4, hM). Folge einer unterlassenen, unrichtigen oder unvollständigen Belehrung über die Säumnisfolgen oder die Aufforderung zur Anwaltsbestellung: die Ladung ist unwirksam, ein Versäumnisurteil unzulässig (§ 335 I 2). Hierauf kann sich auch derjenige berufen, dem die Säumnisfolgen bzw die Notwendigkeit einer Anwaltsbestellung bekannt sind, selbst dann, wenn er einen Anwalt ungeachtet der fehlenden Belehrung bestellt hat (MüKoZPO/Stackmann Rz 5). Mängel der Ladung können aber durch rügelose Einlassung zur Sache geheilt werden (§ 295).

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