Rn 1

Die Norm ergänzt die §§ 142, 143 und stellt Gegenstände, die einem Augenschein dienen können oder die zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich sind, den Urkunden und den sonstigen Unterlagen gem § 142 gleich. Die Norm dient damit generell zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts sowie zur Verdeutlichung und Klärung eines unstreitigen, aber lückenhaften und unklaren Sachverhalts. Die Norm ist ähnl wie § 142 durch das ZPO-RG seit 1.1.02 erweitert worden. Die Mitwirkungspflicht Dritter ist wie in § 142 eingefügt und geregelt worden. Die Trennung zwischen Vorlegung und Duldung in Abs 1 will der Tatsache gerecht werden, dass sowohl bewegliche als auch unbewegliche Augenscheinsobjekte in Betracht kommen können.

Allerdings geht § 144 insoweit über die §§ 139–143 hinaus, als er nicht nur die Prozessleitung betrifft, sondern in Abs 1 S 1 auch eine Regelung zur Beweisaufnahme enthält (zur Abgrenzung vgl § 141 Rn 2, § 142 Rn 10). Das Gericht kann nämlich vAw den Augenscheinsbeweis und die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. In diesen Möglichkeiten ist eine Einschränkung des Beibringungsgrundsatzes zu sehen. Somit können im Falle von § 144 auch beweismäßig verwertbare Erkenntnisse gewonnen werden (Zö/Greger § 144 Rz 1), ferner können Augenscheinsobjekte gewonnen werden, ohne dass diese von einer Partei erwähnt wurden. Daher ist es konsequent, dass Abs 3 die §§ 371 ff und 402 ff für anwendbar erklärt.

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