Rn 10

Das Gericht ordnet die Vorlage der Urkunde vAw an. In der mündlichen Verhandlung ergeht diese Anordnung durch Beschl, iÜ kann außerhalb der mündlichen Verhandlung nach § 273 Abs 2 Nr 5 eine Anordnung auch durch Verfügung erfolgen. Im Hinblick auf die erforderliche Ermessensbetätigung (s.o. Rn 9) ist eine Begründung der Anordnung durch das Gericht zwingend erforderlich. Das Gericht muss dabei zum Ausdruck bringen, ob es die Anordnung ggü der beweisbelasteten Partei oder (ausnahmsweise) ggü der nicht beweisbelasteten Partei erlässt. Es muss die Urkunde hinreichend genau bezeichnen und den Sachverhaltskomplex verdeutlichen, mit dem die Urkunde in Zusammenhang steht und die ihr Relevanz für den Streitgegenstand verleiht. Soweit in der Praxis mit § 142 die Gefahr einer gewissen Tendenz zur amtswegigen Beweisaufnahme verbunden ist (Stadler FS Beys 03, 1626, 1645), bedarf es einer gewissen Zurückhaltung bei der Anordnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge