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Die Anordnung der Vorlage setzt schließlich eine Ermessenbetätigung des Gerichts voraus. Das Gericht muss also neben den bisher genannten Voraussetzungen abwägen, ob eine bestimmte Urkunde zum relevanten Tatsachenstoff iRd Streitgegenstandes gehört und ob die Einsicht in diese Urkunde für die Informationen des Gerichts und das bessere Verständnis des Prozessstoffes erforderlich ist. Die Ablehnung einer Anordnung auf Urkundenvorlage ist auch frei von Ermessensfehlern, wenn das Gericht dabei eine Verschwiegenheitsverpflichtung einer Seite berücksichtigt (BGH MDR 14, 1341; Krapfl/Mann FS Schütze 15, 279, 287 ff). Auch das Gericht muss sich also im Rahmen seiner Ermessensbetätigung strikt davor hüten, unter Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes den Streitstoff auszuweiten oder die Parteien auszuforschen.

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