Rn 6

Der gem Art 103 I GG verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist zwingend auch im gesamten schiedsgerichtlichen Verfahren zu beachten. Es handelt sich um das zentrale prozessuale Grundrecht beider Parteien. Das BVerfG hat das rechtliche Gehör als das prozessuale Urrecht des Menschen bezeichnet. Es ist für jedes gerichtliche Verfahren konstitutiv und unabdingbar (BVerfGE 55, 1, 6 [BVerfG 09.07.1980 - 2 BvR 701/80]). Im Einzelnen enthält das rechtliche Gehör das Recht der Parteien auf Orientierung (also auf Benachrichtigung vom Verfahren, auf Mitteilung von Äußerungen anderer Beteiligter sowie auf Akteneinsicht). In einem zweiten Schritt gibt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein Recht der Parteien auf Äußerung in mündlicher und schriftlicher Form. Im dritten Schritt wird durch das rechtliche Gehör das Schiedsgericht verpflichtet, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verzicht auf rechtliches Gehör durch eine Partei ist nicht wirksam. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs gem § 1059 II Nr 1b. In besonders krassen Fällen kann auch § 1059 II Nr 2b vorliegen. Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 169 GVG) ist nicht vom rechtlichen Gehör umfasst (aA Aden DZWIR 12, 360); zur Nichtöffentlichkeit s.u. Rn 32.

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