Gesetzestext

 

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.

wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass

a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.

wenn das Gericht feststellt, dass

a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) 1Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. 3Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. 4Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

A. Rechtsquelle.

 

Rn 1

§ 1059 ist eine beinahe wörtliche Übernahme von Art 34 UNCITRAL-MG, der weitgehend auf Art V UNÜ zurückgeht. Hierauf beruht die für den deutschen Juristen ungewohnte Struktur mit sich mehrfach überschneidenden Detailregelungen. Für eine vertiefende Auslegung von Einzelregelungen innerhalb von § 1059 kann auf die Kommentierungen des UNICTRAL-MG und des UNÜ zurückgegriffen werden.

B. Grundlagen.

I. Schiedsort in Deutschland.

 

Rn 2

Nur ein Schiedsspruch, bei dem das Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland hatte (§ 1025 I), kann von einem deutschen Gericht in einem Verfahren nach § 1059 aufgehoben werden. Ist der Aufhebungsbeschluss rechtskräftig, ist damit die Urteilswirkung des Schiedsspruchs aus § 1055 beseitigt. Aufhebungsgründe aus § 1059 können auch vom Vollstreckungsschuldner im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1060 vorgebracht werden, soweit sie nicht bereits nach § 1059 III verfristet sind oder vom Gericht vAw zu berücksichtigen sind. Ist ein Schiedsspruch rechtskräftig aufgehoben, so hat dies im Regelfall weltweite Wirkung.

 

Rn 3

Schiedssprüche, bei denen das Schiedsgericht seinen Sitz (§ 1043) im Ausland hatte, können von einem deutschen Gericht nie aufgehoben werden. Das Gericht kann lediglich in dem vom Schiedsgläubiger nach § 1061 zu betreibenden Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren die Vollstreckbarerklärung ablehnen.

II. Prozessvoraussetzung: Echter Schiedsspruch.

 

Rn 4

Aufhebungsverfahren nach § 1059 können nur gegen echte Schiedssprüche in Gang gesetzt werden, die auf der Grundlage einer Schiedsvereinbarung (§§ 1029 ff) von einem Schiedsgericht (§§ 1034 ff) erlassen worden sind. Ob dies der Fall ist, ist eine vom Gericht vAw zu prüfende Prozessvoraussetzung (BGHZ 159, 207, 210f). Entscheidungen, die von Vereins- oder Verbandsgerichten erlassen werden, gehören nicht zu den Schiedssprüchen iSd §§ 1025 ff und können daher nicht durch die staatlichen Gerichte nach § 1059 kontrolliert und ggf aufgehoben werden. Derartige Entscheidungen sind lediglich mit einer Klage nach §§ 253 ff überprüfbar (BGHZ 159, 207, 211).

III. Aufhebung eines Zwischenentscheid nach § 1040 III.

 

Rn 5

Hat das Schiedsgericht über die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung durch Zwischenentscheid nach § 1040 III (§ 1040 Rn 5) entschieden und sich für zuständig erklärt, so kann diese Entscheidung selbstständig im Aufhebung...

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