Rn 5

Nach Abs 3 S 2 kann jede Partei innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung des Zwischenentscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Vorausgegangen muss also eine Rüge der Unzuständigkeit durch eine Partei sein, ferner eine Entscheidung des Schiedsgerichts idS, dass sich dieses für zuständig hält und sodann die Entscheidung nach Abs 3 S 1 durch einen Zwischenentscheid. In diesem Verfahren kann das OLG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht nach Art 6 EMRK geboten (BGH NJW 14, 3652). Der Angriff auf diesen Zwischenentscheid kann nach allg Meinung nicht durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden. Damit zeigt diese Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, dass die letzte Kompetenz zur Überprüfung des Vorliegens oder der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung beim staatlichen Gericht liegt. Darin liegt die berühmte Kompetenz-Kompetenz (s.o. Rn 1). Ist ein Zwischenentscheid nach Abs 3 S 1 ergangen, der von den Parteien nicht innerhalb der Monatsfrist angegriffen wurde, so ist der Zwischenentscheid für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059) oder auf Vollstreckbarerklärung (§ 1060) des Schiedsspruchs bindend und kann nicht mehr überprüft werden (BGH SchiedsVZ 16, 339 [BGH 21.04.2016 - I ZB 7/15]). Hat das Schiedsgericht während der Anhängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einen Endschiedsspruch erlassen, so entfällt dadurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Verfahrens nach Abs 3 S 2 (BGH NJW 17, 488 [BGH 09.08.2016 - I ZB 1/15] unter Aufgabe der früheren Rspr; ebenso BGH NJW 17, 3723 [BGH 11.05.2017 - I ZB 75/16]).

Auf die Anrufung des staatlichen Gerichts entscheidet nach § 1062 I Nr 2 das örtlich zuständige OLG. Die Entscheidung ergeht durch Beschl (§ 1063). Gegen die Entscheidung ist gem § 1065 I die Rechtsbeschwerde statthaft. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entfällt, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts ein Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen wurde (BGH SchiedsVZ 13, 333 [BGH 19.09.2013 - III ZB 37/12]).

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