Rn 1

Vor der Durchführung des Schiedsverfahrens (§ 1042) muss das Schiedsgericht über seine eigene Zuständigkeit und damit zugleich über die zentralen Grundlagen für sein Handeln, also die Gültigkeit einer bestehenden Schiedsvereinbarung, entscheiden. Diese Aussage in Abs 1 ist an sich eine gewisse Selbstverständlichkeit. Davon abzutrennen ist die Regelung in Abs 2, die sich an die Parteien des Schiedsgerichts wendet, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Bedenken gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch Rüge geltend zu machen.

Die Kernaussage der Norm und die eigentlich entscheidende Regelung finden sich allerdings in Abs 3. Dort wird klargestellt, dass bei Zweifeln über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts das staatliche Gericht in jedem Fall das letzte Wort hat. § 1040 III entscheidet damit zugleich die Frage der Kompetenz-Kompetenz. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass vor 1998 die Rspr stets behauptet hatte, dem Schiedsgericht komme eine Kompetenz-Kompetenz für den Fall zu, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen. Diese Vereinbarung sei der Sache nach eine zweite Schiedsabrede zur Frage der Gültigkeit des Schiedsvertrags (BGH BB 55, 552; BGH NJW 77, 1397; BGH NJW-RR 88, 1526 [BGH 26.05.1988 - III ZR 46/87]; BGH NJW 91, 2215 [BGH 06.06.1991 - III ZR 68/90]; Habscheid KTS 55, 37 und KTS 64, 152; aA aber stets die ganz hM in der Lit, vgl Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl 05 Kap 6 III, 16 III).

Vor dem Hintergrund der Diskussion um die Kompetenz-Kompetenz ist die Norm va der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschuldet. Sie beendet eine langjährige Kontroverse und macht an einer zentralen Stelle deutlich, dass trotz aller Parteiautonomie die Schiedsgerichtsbarkeit nicht vollständig von einer Fundamentalkontrolle durch das staatliche Gericht abgekoppelt werden kann.

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