Gesetzestext

 

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) 1Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 2Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

A. Rechtsquelle.

 

Rn 1

Die Bestimmung ist eine eigenständige deutsche Regelung ohne Entsprechung im UNCITRAL-MG.

B. Grundsatz.

 

Rn 2

Nach § 1026 dürfen die Gerichte in Angelegenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit nur dann und insoweit tätig werden, als dies nach dem 10. Buch zulässig ist. § 1062 teilt die Zuständigkeit in Schiedssachen zwischen den Amtsgerichten und den OLG auf. § 1062 berücksichtigt jedoch nicht die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte beim Einwand der Schiedsvereinbarung gegen eine Klage vor Gericht aus § 1032 I.

C. Zuständigkeit der Amtsgerichte bei § 1050.

 

Rn 3

Nach § 1062 IV sind die Amtsgerichte ausschließlich zuständig, soweit es um die gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder sonstigen richterlichen Handlungen gem § 1050 geht.

I. Örtliche Zuständigkeit.

1. Schiedsort in Deutschland.

 

Rn 4

Im Einzelfall ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist. Bei Schiedsverfahren, die in Deutschland stattfinden, ist das regelmäßig der Schiedsort, § 1043.

2. Schiedsort im Ausland.

 

Rn 5

Gemäß § 1025 II haben die deutschen Gerichte auch Schiedsverfahren mit Sitz im Ausland nach § 1050 zu unterstützen, ebenso solche Schiedsverfahren, bei denen der Schiedsort noch nicht bestimmt ist. Örtlich zuständig ist dann das Amtsgericht, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist. Hat das Amtsgericht ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland bei der Beweisaufnahme zu unterstützen, etwa weil ein Zeuge sich verweigert, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen, ist das Amtsgericht für den Wohnsitz des Zeugen örtlich zuständig.

3. Entscheidungen nach § 1050 und Rechtsmittel.

 

Rn 6

Das Amtsgericht entscheidet über eine beantragte gerichtliche Unterstützung nach § 1050 durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, § 1063 I. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 1050. Zulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung nach § 1050 ist die sofortige Beschwerde unter den Voraussetzungen von § 567.

D. Zuständigkeit von Amtsgericht und Landgericht bei § 1032 I.

 

Rn 7

Wird einer Klage vor dem Amtsgericht oder LG der Einwand einer Schiedsvereinbarung nach §§ 1029 ff entgegengesetzt, hat das jeweilige Gericht nach § 1032 I über deren Wirksamkeit zu entscheiden und ggf die Klage als unzulässig abzuweisen (s § 1032 Rn 6). Gegen die Entscheidung gibt es die nach der Klageart zulässigen Rechtsmittel.

E. Zuständigkeit der Oberlandesgerichte (§ 1062 I).

 

Rn 8

Die wesentlichen richterlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren fallen nach § 1062 I in die erstinstanzliche Zuständigkeit der OLG. Das gilt für richterliche Entscheidungen

  • über die Bestellung oder Ablehnung eines Schiedsrichters oder die Beendigung des Schiedsrichteramts, § 1062 I 1 iVm §§ 1035–1039;
  • im Feststellungsverfahren nach § 1062 II 2 über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens iVm § 1032 II;
  • über den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, mit dem dieses seine Zuständigkeit bejaht hat, § 1062 II 2 iVm § 1040 II;
  • über vom Schiedsgericht angeordnete vorläufige sichernde Maßnahmen, soweit es um deren Vollziehung, Aufhebung oder Änderung geht, § 1062 I 3 iVm § 1041;
  • über die Aufhebung oder Vollstreckbar...

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