Rn 32

Während der staatliche Prozess öffentlich ist (§ 169 GVG), werden schiedsgerichtliche Verfahren generell nicht öffentlich abgewickelt. Dies ist allerdings in den §§ 1025 ff und den Schiedsordnungen nicht normativ verankert. Zu entnehmen ist dies aus dem Schiedsrichtervertrag (s.o. § 1035 Rn 8, 9) und aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre (Risse/Oehm ZVglRWiss 15, 407, 413; Münch ZZPInt 20, 2015, 431; Eslami Die Nichtöffentlichkeit des Schiedsverfahrens 16)). Eine Verfahrensteilnahme Dritter kommt also nur mit Zustimmung beider Schiedsparteien oder bei einer materiellen Betroffenheit des Dritten in Betracht. Auch die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens (also das Verbot der Preisgabe von Informationen durch die Schiedsparteien an Dritte) ist normativ nicht geregelt und lässt sich auch nicht aus allgemeinen Rechtsprinzipien entnehmen. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Regelung in der jeweiligen Schiedsordnung (so explizit § 43 DIS-SchiedsO). Im Einzelnen Kahlert Vertraulichkeit im Schiedsverfahren 15; Risse/Oehm ZVglRWiss 15, 407; McGuire ZZPInt 24 (19) 385, 392 ff.

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