Rn 8

Von der Schiedsvereinbarung (= Schiedsvertrag) als Vertrag zwischen den Streitparteien gem § 1029 abzutrennen ist der Schiedsrichtervertrag. Dieser Vertrag wird zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter geschlossen. Es handelt sich um einen auf der Basis des Privatrechts geschlossenen materiell-rechtlichen Vertrag sui generis mit Geschäftsbesorgungselementen (Thenne SchiedsVZ 21, 177, 190 mwH). Zum konkreten Pflichtenkatalog eines solchen Schiedsrichtervertrags vgl BGH NJW 86, 3077. Vertragsparteien sind auf der einen Seite alle Parteien des Schiedsvertrags gemeinsam und auf der anderen Seite jeweils der einzelne Schiedsrichter. Diese Parteistellung ist unabhängig davon, wer den Schiedsrichter ernannt hat (BGHZ 42, 315). Schiedsvertrag und Schiedsrichtervertrag sind in ihrem Zustandekommen und in ihrer Wirksamkeit unabhängig. Allerdings kann der Schiedsrichtervertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Schiedsvertrag beendet oder entfallen ist. Der Schiedsrichtervertrag bedarf keiner Form, insb ist § 1031 nicht auf ihn anwendbar. Als materiell-rechtlicher Vertrag unterliegt der Schiedsrichtervertrag allen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen des BGB. Eine Anfechtung wegen des Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften des Schiedsrichters iSv § 119 II BGB ist allerdings ausgeschlossen. Insoweit ist § 1036 die speziellere Norm.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge