Rn 9

Das Amt des Schiedsrichters ist höchstpersönlich. Die Einschaltung von Hilfspersonen darf die Höchstpersönlichkeit und die Vertraulichkeit (s.u. § 1042 Rn 32) nicht tangieren, insb im Bereich des Beratungsgeheimnisses (Stürner SchiedsVZ 13, 322). Die Pflichten des Schiedsrichters ergeben sich aus dem konkreten Schiedsverfahren. Er muss dieses Schiedsverfahren beginnen, betreiben und an ihm nach besten Kräften mitwirken. Er muss die Regeln eines rechtsstaatlichen Verfahrens einhalten und das Verfahren einer zügigen Erledigung zuführen. Die Verpflichtung des Schiedsrichters, auf mögliche Ablehnungsgründe hinzuweisen (§ 1036 I) ist Teil dieser vertraglichen Verpflichtung. Ihre Verletzung kann Schadensersatzansprüche auslösen (§ 280 BGB). Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit im Hinblick auf das Verfahren und auf alle Tatsachen, die ihnen in dessen Verlauf bekannt wurden, verpflichtet (Hilgard BB 15, 1091; Wiecz-Schütze § 1035 Rz 89). Das betrifft insb das Beratungsgeheimnis (Prütting FS Schwab 90, 409; ders FS Böckstiegel 01, 629). Ob die Pflicht zur Vertraulichkeit im Schiedsverfahren auch für die Parteien sowie für sonstige Beteiligte (Zeugen, Sachverständige) gilt, ist umstritten. Jedenfalls für die Parteien im Bereich der privaten Handelsschiedsgerichtsbarkeit wird man die Wahrung der Vertraulichkeit als Nebenpflicht aus dem Schiedsvertrag entnehmen können (iE dazu Leisinger, Vertraulichkeit in internationalen Schiedsverfahren 12, 142 ff). Zum Gebot der Vertraulichkeit bei Hilfspersonen vgl J. Stürner SchiedsVZ 13, 322.

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