Rn 18

Die Bestimmung des Berichterstatters obliegt dem Beschl des Richterplenums nur dann, wenn sie Auswirkungen auf den gesetzlichen Richter hat. Steht aber die Richterbank oder der zuständige Einzelrichter aufgrund der Geschäftsverteilung fest, so kann der Vorsitzende die Auswahl treffen (BGH NJW 09, 931 Rz 9; Kissel/Mayer § 21g Rz 41; Meyer-Goßner § 21g GVG Rz 2; aA bis 13. Aufl), denn einen ›gesetzlichen Berichterstatter‹ gibt es nicht (BGHSt 21, 250; BVerfGE 95, 322, 331; BSG Urt v 16.7.19 – B 12 KR 5/18 R). Nur im überbesetzten Spruchkörper, in dem das Richterplenum die Reduktion auf die Sitzgruppe und deren individuelle Besetzung einschließlich der vorherigen Bestimmung des konkreten originären oder obligatorischen Einzelrichters durch Beschl bestimmen muss, ist für ein Ermessen des Vorsitzenden zur Bestimmung des Berichterstatters grds kein Raum (Kissel/Mayer § 21g Rz 42).

 

Rn 19

Die Bestimmung des beauftragten Richters (§§ 361, 358a ZPO) oder des beauftragten oder ersuchten Güteverhandlungsrichters (§ 278 V 1 ZPO; vgl vor §§ 21a ff Rn 18) fällt nicht unter § 21g, weil sie eine Prozessentscheidung der Sitzgruppe ist. Weder § 21g noch dem Kollegium der Sitzgruppe unterfällt die Bestimmung des vorbereitenden Richters nach § 273 II ZPO, die im Ermessen des Vorsitzenden geblieben ist (Kissel/Mayer § 21g Rz 43, 44).

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