Rn 14

Die durch die Konzentrationsvorgabe eröffneten Auswahlmöglichkeiten für Rechtsbehelfsführer werden grds in Kauf genommen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Nach der Rspr sind daher angeführte, aber offensichtlich nicht erfüllte Anspruchsgrundlagen in dem Zusammenhang unbeachtlich (vgl nur BVerwG NVwZ 2015, 991 [BVerwG 04.03.2015 - BVerwG 6 B 58.14]; BSG, Beschl v 25.10.17 – B 7 SF 1/16 R, juris; BSG Breith 15, 494). Kann die dem beschrittenen Rechtsweg zuzuordnende Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein, dass kein Bedürfnis für eine Abweisung der Klage mit Rechtskraftwirkung erkennbar ist, so steht die Berufung hierauf auch einer Verweisung nicht entgegen (BGH DÖV 90, 1027 [BGH 05.07.1990 - III ZR 166/89]; BVerwG NVwZ 93, 358; BSG NJW 95, 1575 [BSG 29.09.1994 - 3 BS 2/93]). Dadurch soll verhindert werden, dass der Rechtsbehelfsführer durch ›Vorschieben‹ offensichtlich nicht einschlägiger Anspruchsgrundlagen über die Konzentrationswirkung für sein Anliegen einen ansonsten erkennbar nicht zulässigen Rechtsweg auswählt. Besonderheiten gelten insoweit allerdings in der arbeitsgerichtlichen Rspr hinsichtlich der sog ›sic-non-Fälle‹ (BAG NJW 96, 2948 [BAG 24.04.1996 - 5 AZB 25/95]; § 13 Rn 14), in denen das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft nicht nur Voraussetzung für den Erfolg des materiellen Begehrens, sondern bereits für die Rechtswegzuständigkeit ist. Daher wird in diesen Fallkonstellationen die bloße Rechtsbehauptung des Kl, er sei Arbeitnehmer, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Rechtswegzuständigkeit als ausreichend angesehen (BAG NJW 15, 570 [BAG 22.10.2014 - 10 AZB 46/14]; Karlsr Justiz 04, 354). Erweist sich die Rechtsansicht des Kl hinsichtlich seiner Arbeitnehmereigenschaft vor den Arbeitsgerichten als unzutr, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen (LAG Köln NZA-RR 10, 490 [LAG Köln 16.06.2010 - 5 Ta 164/10]). Die Rspr betrifft indes nicht die Fälle, in denen sich bereits aufgrund des dann allein maßgebenden Sachvortrags des Kl eine Arbeitnehmereigenschaft verneinen lässt (Celle OLGR 08, 177). Gerade für die sic-non-Fälle ist indes anerkannt, dass für weitere Anträge iR einer Zusammenhangsklage (§ 2 III ArbGG) eine eigene Prüfung vorzunehmen ist, um einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch die ›vorgeschobene‹ Arbeitnehmereigenschaft zu verhindern (BAG NJW 03, 3365 [BAG 11.06.2003 - 5 AZB 43/02]; grdl BVerfG NZA 99, 1234 [BVerfG 31.08.1999 - 1 BvR 1389/97]). In ›aut-aut-Fällen‹ wie in ›et-et-Fällen‹ muss der Kl seine Arbeitnehmereigenschaft bereits für die Prüfung des Rechtswegs schlüssig darlegen und ggf beweisen (LAG Köln, Beschl v 16.7.18 – 7 Ta 276/17, juris). Gelingt dies nicht, ist der Rechtsstreit nach § 17a II zu verweisen (LAG Bln/Bbg Beschl v 27.1.14 – 4 Sa 1731/13). Nach Auffassung des OLG Brandenburg (Beschl v 20.5.16 – 13 UF 15/16 – juris) folgt aus den §§ 17 II 1, 17a VI nicht, dass im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz über Ansprüche entschieden werden könnte, die nicht dem Schutz der vom Gewaltschutzgesetz erfassten Rechtsgüter dienen oder auf anderen als den gesetzlichen Rechtsgrundlagen beruhen, weil dem Ast in diesem Fall die Verfahrenserleichterungen des Gewaltschutzgesetzes nicht zugute kommen sollen (aA – wenn auch für andere Fallkonstellationen – Celle FamRZ 12, 456; Frankf FamRZ 10, 1812). Liegt die Vorfragenkompetenz wegen § 87 GWB bei den Kartellgerichten, greift § 17 II 1 GVG nicht ein. Der Gesetzgeber nimmt dabei auch in Kauf, dass sich die Kartellgerichte neben der Vorfrage mit anderen rechtlichen Spezialfragen befassen müssen, die besonderen Spruchkörpern zugewiesen sind. Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 87 GWB ist vAw zu berücksichtigen (BAG Urt v 29.6.17 – 8 AZR 189/15 – juris, BB 17, 2877). Vor dem Hintergrund, dass die Konzentration kartellrechtlicher Fragen bei den Kartellgerichten dazu dient, eine einheitliche Rspr auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchkörper sicherzustellen, bleibt die Vorfragenkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen allerdings ausnahmsweise dann erhalten, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie durch höchstrichterliche Rspr der Kartellgerichtsbarkeit bereits geklärt wurde (BAG Urt v 29.6.17 – 8 AZR 189/15 – juris, BB 17, 2877).

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