Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche des früheren Geschäftsführers und Seniorpartners einer großen Unternehmensberatung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Bonus-Klage eines Seniorpartners einer großen Unternehmensberatung.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Partner bzw. Seniorpartner einer großen Unternehmensberatung ist jedenfalls dann kein Arbeitnehmer, wenn er durch ein sogenanntes Transferagreement zum GmbH-Geschäftsführer berufen worden ist und diese Position immer noch inne hat. Das gilt insbesondere dann, wenn in dem Transferagreement ein etwaiges bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet wird.

 

Normenkette

BGB § 611a; ArbGG §§ 2, 5, 48; GVG § 17a; ZPO §§ 12, 17, 29, 35; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; GVG § 17 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 21.09.2017; Aktenzeichen 15 Ca 3569/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2017 in Sachen 15 Ca 3569/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der am 24.05.2017 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen vorliegenden Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2015 und einen dasselbe Jahr betreffenden Auskunftsanspruch aus dem zwischen den Parteien seinerzeit bestehenden Vertragsverhältnis geltend.

Die Parteien sind aus dem Verfahren LAG Köln 7 Sa 292/17 gerichtsbekannt. Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 29.02.2016 als Partner bzw. Seniorpartner für die Beklagte tätig. Das Durchschnittseinkommen des Klägers aus dieser Tätigkeit belief sich nach seinem eigenen Bekunden zuletzt auf 91.416,67 € brutto monatlich.

Spätestens im Jahr 2005 war der Kläger - wie die übrigen über 100 für die Beklagte tätigen Partner und Seniorpartner - zum GmbH-Geschäftsführer berufen worden. Unter dem 29.07.2005 schlossen die Parteien einen Geschäftsführer-Dienstvertrag (sog. Transfer Agreement). In diesem Transfer Agreement wird ein etwaiges bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis der Parteien ausdrücklich beendet. Der Kläger bestätigt in dem Transfer Agreement expressis verbis, dass er sich darüber bewusst ist, dass er durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Schutz und die Rechte verliert, die er als Arbeitnehmer gehabt hat.

Mit Schreiben vom 21.10.2015 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis der Parteien zum 29.02.2016. Zu dem letztgenannten Datum endete auch die Bestellung des Klägers zum GmbH-Geschäftsführer. Der Kläger erhob gegen die Kündigung vom 21.10.2015 beim Arbeitsgericht Köln Kündigungsschutzklage (17 Ca 8143/15 = LAG Köln 7 Sa 292/17). Er stellte in dem Kündigungsschutzverfahren die Rechtsbehauptung auf, die ganze Zeit über Arbeitnehmer der Beklagten gewesen zu sein, und berief sich auf die Schutzrechte des Kündigungsschutzgesetzes. Die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den sogenannten Sic-non-Fällen seine Zuständigkeit für den Kündigungsschutzprozess bejaht, die Kündigungsschutzklage aber gleichwohl mit Urteil vom 03.02.2017 als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde mit Urteil der auch hier zur Entscheidung berufenen 7. Kammer des LAG Köln vom 18.01.2018 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen das Berufungsurteil ist noch eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (9 AZN 482/18).

Der Kläger macht auch im vorliegenden Verfahren geltend, er sei für die Beklagte durchgehend auf der Grundlage eines Arbeitsvertragsverhältnisses tätig geworden. Er sei auf rechtsmissbräuchliche Weise zum Abschluss des Transfer Agreements vom 29.07.2005 gezwungen worden. Auch seine Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer sei widerrechtlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt. Sie habe nur dazu dienen sollen, ihm und den anderen Partnern und Seniorpartnern den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes zu entziehen. Außerdem nennt der Kläger diverse Einzelindizien, die seiner Meinung nach dafür sprächen, dass zwischen den Parteien die ganze Zeit über in Wirklichkeit ein Arbeitsvertragsverhältnis praktiziert worden sei.

Die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Beschluss vom 21.09.2017 (Bl. 470 ff. d. A.) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die vorliegende Zahlungs- und Auskunftsklage für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen. Gegen diesen ihm am 28.09.2017 zugestellten Verweisungsbeschluss richtet sich die am 11.10.2017 eingereichte, vorliegend zu beurteilende sofortige Beschwerde.

Der Kläger und Beschwerdeführer wiederholt seine Argumente, aus denen sich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ergeben soll. Für den Fall, dass dennoch der Rechtsweg in die ordentliche Gerichtsbarkeit angenommen würde, sei das Verfahren nicht an das Landgericht München, sondern - auf der Grundlage des § 29 ZPO - an das Lan...

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