Rn 4

Der Aufgabenbereich umfasst alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen sind (§ 753 I ZPO), insb die Pfändung (§§ 803 ff ZPO), Wegnahme (§ 883 ZPO) und Räumung (§ 885 ZPO), die Abnahme einer Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung (§ 802e ZPO), ggf Verhaftung des Schuldners (§ 802g ZPO), sowie die Zustellung von Schriftstücken im Parteibetrieb (§ 192 ZPO). Über jede Vollstreckungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, § 762 ZPO. Ergänzend bestehen landesrechtlich zugewiesene Aufgaben (vgl zB § 13 AGGVG BaWü). Aufgaben können dem Gerichtsvollzieher auf beamtenrechtlicher Grundlage übertragen werden (BVerwG NJW 83, 899 [BVerwG 29.04.1982 - BVerwG 2 C 26.80]).

 

Rn 5

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse haben die Landesjustizverwaltungen inhaltsgleich in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) geregelt. Die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) ist eine von den Ländern ebenfalls bundesweit einheitlich erlassene Verwaltungsvorschrift, die dem Gerichtsvollzieher ›das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern‹ soll (§ 1 S 2 GVGA) und deren Beachtung zu seinen Amtspflichten gehört. Ferner bestehen landesspezifische Ergänzungsvorschriften zur GVGA.

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