(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

 

(2) Das Protokoll muss enthalten:

 

1.

Ort und Zeit der Aufnahme;

 

2.

den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;

 

3.

die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;

 

4.

die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;

 

5.

die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

 

(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

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