Gesetzestext

 

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) 1Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. 2Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. 2Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) 1Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. 2Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. 3Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

A. Ratio und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 753 I begründet eine Auffangzuständigkeit für die Tätigkeit des GV als selbstständig handelndem Vollstreckungsorgan neben dem Vollstreckungs-, dem Prozessgericht und dem GBA. Er wird auf Antrag des Gläubigers tätig. Ob und wann der GV eine Vollstreckungshandlung vornimmt, steht allein in der Dispositionsbefugnis des Gläubigers (MüKoZPO/Heßler § 753 Rz 1). Zur Erteilung des Vollstreckungsauftrages kann der Gläubiger sich nach Abs 2 zwar der Hilfe der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts bedienen. Das erleichtert dem Gläubiger die Einleitung der Vollstreckung, bedeutet aber nicht, dass der GV der Weisung des Gerichts unterstellt ist. § 753 ist für alle Vollstreckungshandlungen einschlägig, die dem GV nach der ZPO übertragen sind. Die Vorschrift gilt dagegen nicht in Fällen, in denen der GV bei der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach §§ 169 f VwGO im Wege der Amtshilfe tätig wird (Musielak/Voit/Lackmann § 753 Rz 1).

B. Tatbestand (Abs 1, 2).

I. Personelle Voraussetzungen.

1. GV als Vollstreckungsorgan.

 

Rn 2

Seiner rechtlichen Stellung nach ist der GV Beamter iSv § 1 GVO oder in den neuen Bundesländern Angestellter des öffentlichen Dienstes (Schuschke/Walker/Walker Vor § 753–763 Rz 2). Rechtsgrundlagen seiner Tätigkeit sind §§ 154 f GVG, die bundeseinheitlichen GVordnungen (GVO) der Länder sowie die Geschäftsanweisung für GV (GVGA). Zwar bindet sie den GV als Beamten dienstrechtlich. Im Außenverhältnis sind jedoch allein die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO maßgebend (Zö/Seibel § 753 Rz 4). Zum Gesetzentwurf des BRs zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens (BRDrs 49/10 v 3.2.10); s vor §§ 704 ff Rn 23.

 

Rn 3

Der GV ist selbstständiges Organ der Zwangsvollstreckung (Götze/Schröder DGVZ 09, 1). Ihn verbindet mit dem Gläubiger kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (BGH NJW-RR 04, 788). Er nimmt bei der Vollstreckung hoheitliche Aufgaben des Staates in eigener Verantwortung wahr (BGHZ 93, 287, 298). Verletzt er seine Amtspflichten schuldhaft, ist das ein Fall der Amtshaftung nach Art 34, § 839 BGB (BGH NJW-RR 09, 658; BGHZ 142, 77, 80f). Als Organ der Rechtspflege ist er weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des Gläubigers (sog Amtstheorie). Er steht zu diesem auch in keinem Auftragsverhältnis (BVerwG NJW 83, 896), auch wenn das der Wortlaut von Abs 1 nahelegt. Privatrechtlich wird der GV dagegen tätig, wenn er als Sequester agiert, also ein auf hoheitlicher Grundlage weggenommenes Objekt sichergestellt, verwahrt oder verwaltet wird. Für Pflichtverletzungen haftet der GV in diesem Bereich persönlich (BGH NJW 01, 434 [BGH 09.11.2000 - III ZR 314/99]; NJW 85, 1711 [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83]).

2. Zuständigkeit des GV.

 

Rn 4

Für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, nicht getrennte Früchte und bestimmte Wertpapiere ist der GV nach §§ 803 bis 827 ebenso sachlich zuständig wie für die Pfändung aus Wechseln und anderen indossablen Papieren nach § 831, die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen Sachen und von Personen sowie für die Herausgabe, Überlassung und Räumung von unbeweglichen Sachen und eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken nach §§ 883 bis 885, 897 sowie die eidesstattliche Versicherung nach § 899 I. Nimmt er nach § 836 III 3 Urkunden weg oder beseitigt er nach § 892 den Widerstand eines Schuldners, unterstützt er die Tätigkeit anderer Vollstreckungsorgane. Welcher GV örtlich zuständig ist, ergibt sich aus § 154 GVG und § 20 GVO. Jedem GV ist auf Grundlage eines Geschäftsverteilungsplans ein bestimmtes Gebiet innerhalb des Bezirks eines AG zugewiesen, bei dem er beschäftigt ist. In seinem Gerichtsvollzieherbezirk darf grds nur er tätig werden.

II. Vollstreckungsauftrag als sachliche Voraussetzung.

1. Formelle Anforderungen.

a) Rechtsnatur und Antragsmehrheit.

 

Rn 5

Der Auftrag iSv § 753 I ist ein verfahrensrechtl...

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