Rn 2

Die Regelung in § 115 entspricht der in § 59 I für die Besetzung der Landgerichte sowie der in § 124 für den BGH. Der Präsident ist als Richter Vorsitzender des Senats (§ 21 f I), dem er sich angeschlossen hat (§ 21e I 3) und zugleich Organ der Justizverwaltung. Er übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten und die übrigen Mitarbeiter der Gerichte des Bezirks aus. Seine richterlichen Aufgaben entsprechen nach Art und Umfang denen eines Vorsitzenden Richters. Er muss sie in einem Umfang tatsächlich wahrnehmen, aus dem sich ein richtungsgebender Einfluss auf die Rspr des Senats ergibt (BGH NJW 1968, 501, 502: 75 % der gesamten Vorsitzendentätigkeit in diesem Senat). Möglich ist es aber, den Geschäftsumfang dieses Senats über den Geschäftsverteilungsplan so zu bemessen, dass dem Präsidenten ausreichend Zeit für seine Verwaltungstätigkeit bleibt (BGH aaO). Eine Vertretung des Vorsitzenden ist nur für eine vorübergehende Verhinderung iSd § 21 f II 1, nicht aber für eine dauerhafte Verhinderung zulässig (BGH MDR 15, 534 [BGH 12.03.2015 - VII ZR 173/13]: zulässige Vertretung bei einer Verhinderung des Vorsitzenden von sieben Monaten und 23 Tagen verneint). Neben dem Präsidenten und den Vorsitzenden Richtern ist das OLG mit weiteren Richtern besetzt, die, da für das OLG eine §§ 22 V, 59 III entsprechende Regelung fehlt, grds Richter auf Lebenszeit sein müssen (§ 28 I DRiG). Ihnen kann kein weiteres Richteramt an einem anderen Gericht übertragen werden. §§ 22 II, 59 II, die die Übertragung eines zweiten Richteramtes vorsehen, beziehen sich nur auf Richter am Amts- und LG. Auch die gem § 37 DRiG an das OLG abgeordneten Richter dürfen nur Richter auf Lebenszeit sein. Die Abordnung muss befristet sein. Als Gründe für eine Abordnung sind anerkannt die Bewältigung eines vorübergehend großen Geschäftsanfalls (BGH NJW 62, 1153 [BGH 04.04.1962 - VIII ZR 64/61]), die Vertretung eines vorübergehend verhinderten Richters, sofern eine Vertretung durch andere OLG-Richter nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer sonstigen Tätigkeit möglich ist (BeckOKGVG/Conrad-Graf Rz 17), oder die Erprobung für ein Beförderungsamt (Kissel/Mayer Rz 9 mN). Fiskalische Gründe dürfen bei der Abordnung keine Rolle spielen. Nach § 29 S 1 DRiG darf nicht mehr als ein abgeordneter Richter an einer Entscheidung beteiligt sein. Wirkt an einer Entscheidung ein erneut an das OLG abgeordneter Richter mit, der bereits als Richter für eine Planstelle am OLG erfolgreich erprobt ist und dessen Ernennung zum Richter am OLG nur wegen einer allgemeinen Haushaltssperre unterblieben ist, ist der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt (BGHZ 95, 22 = DRiZ 85, 353). Die Berufung abgeordneter Richter an das OLG muss den Grund der Abordnung erkennen lassen. Ist das nicht der Fall, kann es an einer ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts fehlen (BGHZ 34, 260, 261). Auch ein Richter aus einer anderen Gerichtsbarkeit kann an ein OLG abgeordnet werden, sofern er die Fähigkeit zum Richteramt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit besitzt (BGH NJW 60, 676, 677). Hochschullehrer können im zweiten Hauptamt als Richter tätig werden, wenn die Voraussetzungen von §§ 7, 9 DRiG vorliegen und sie zum Richter auf Lebenszeit ernannt sind. Das sollte auch für Hochschullehrer im Angestelltenverhältnis und damit insb an privaten Hochschulen gelten – die Formulierung ›im zweiten Hauptamt‹ spricht zwar dafür, dass ein erstes Haupt›amt‹ erforderlich ist, sie stammt aber noch aus einer Zeit, als es keine juristischen Fakultäten an privaten Hochschulen gab; die Vorgaben des Art 33 Abs 2 GG – Eignung, Leistung und Befähigung als Auswahlkriterien für öffentliche Ämter – lassen sich mit einer Differenzierung zwischen angestellten und verbeamteten Hochschullehrern nicht vereinbaren. Starre Grenzen des Umfangs der richterlichen Tätigkeit im Vergleich zur Tätigkeit als Hochschullehrer sind im Gesetz nicht vorgesehen.

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