Gesetzestext

 

Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.

 

Rn 1

Die Regelung entspricht der für die Besetzung der Spruchkörper der Land- und Oberlandesgerichte (§§ 59 I, 115, vgl § 115 Rn 2). Die weiteren Richter müssen gem § 125 Abs 1 zu Richtern am BGH auf Lebenszeit (§ 28 Abs 1 DRiG) ernannt sein. Nach § 37 DRiG abgeordnete Richter dürfen nicht in der Rspr (Art 95 Abs 2 GG), wohl aber als wissenschaftliche Mitarbeiter der einzelnen Senate tätig sein. Sie dürfen nach § 193 Abs 1 an den Senatsberatungen teilnehmen.

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