Rn 3

Die Anschließung erfolgt gem S 1 durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Beschwerdegericht. Anders als nach § 567 III ZPO ist eine Protokollerklärung im Termin nicht ausreichend (BGH MDR 89, 522 zum jetzigen § 524 I 2 ZPO). Für Form u Inhalt gelten iÜ §§ 64 II, 65 entspr (s § 64 Rn 5 ff; § 65 Rn 1 ff). Die Anschlussbeschwerde ist in fG-Familiensachen nicht fristgebunden. In Ehe- u Familienstreitsachen u im Scheidungsverbund gelten besondere Fristen u zeitliche Grenzen: s hierzu § 117 Rn 5. Mangels Verweis auf § 524 III ZPO in § 117 II 1 umstr ist, ob die Anschlussbeschwerde in Ehe- u Familienstreitsachen einen bestimmten Sachantrag u eine Begründung enthalten muss (s § 117 Rn 5). Zulässig ist, die Anschlussbeschwerde unter eine innerprozessuale Bedingung, zB Nichtzurückweisung der Beschwerde, zu stellen. Eine (unselbstständige) Anschlussbeschwerde kann auch bereits innerhalb der noch offenen Frist zur Einlegung einer (selbstständigen) Beschwerde eingelegt werden. In diesem Fall ist durch Auslegung zu ermitteln, welche der beiden Möglichkeiten gewählt wurde. Dabei ist der Auslegungsgrundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist u der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH MDR 03, 947 [BGH 30.04.2003 - V ZB 71/02]). Im Falle einer unzulässigen Hauptbeschwerde kommt die Umdeutung in eine unselbstständige Anschlussbeschwerde in Betracht. Erforderlich hierfür ist, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussbeschwerde vorliegen u die Umdeutung v mutmaßlichen Willen des Beteiligten gedeckt wird (BGH MDR 16, 666).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge