Rn 3

Der Abänderung nach § 239 unterliegen zunächst Vergleiche nach § 794 I Nr 1 ZPO; es muss sich um einen wirksam geschlossenen Verfahrensvergleich handeln; unerheblich ist, ob dieser gem § 113 I 1 iVm § 160 ZPO protokolliert wurde oder ob sein Zustandekommen durch Beschluss gem § 113 I 1 iVm § 278 VI 2 ZPO festgestellt wurde. Auch ein im VKH-Prüfungsverfahren geschlossener Vergleich ist nach § 239 abänderbar (Prütting/Helms/Bömelburg § 239 Rz 7; Keidel/Meyer-Holz § 239 Rz 5). Gleiches gilt für Anwaltsvergleiche, die gem §§ 796a–796c ZPO durch Beschluss für vollstreckbar erklärt wurden (BGH FamRZ 06, 261; Prütting/Helms/Bömelburg § 239 Rz 8; Sternal/Weber § 239 Rz 6). Privatschriftliche Unterhaltsvereinbarungen und außergerichtliche Vergleiche schaffen keine Vollstreckungstitel und können selbst dann nicht nach § 239 abgeändert werden, wenn die Beteiligten die Abänderbarkeit vereinbaren (J/H/A/Hammermann § 239 Rz 23; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 256).

 

Rn 4

Wurde ein Vergleich iR eines einstweiligen Anordnungsverfahrens geschlossen, kommt eine Abänderung nach § 239 nur in Betracht, wenn dieser eine endgültige und nicht nur eine vorläufige Regelung enthält; ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (BGH FamRZ 18, 1343; Köln FamRZ 15, 598; Jena FamRZ 12, 54). Enthält der Vergleich eine nur vorläufige Regelung, hat der Antragstellende die Wahl, ob er entweder gem § 54 Abänderung beantragt oder einen negativen Feststellungsantrag stellt (BGH FamRZ 18, 1343; Jena FamRZ 12, 54; Sternal/Giers § 54 Rz 2). Ein gleichwohl gestellter Abänderungsantrag nach § 239 kann gem § 140 BGB in einen Antrag nach § 54 umgedeutet werden.

 

Rn 5

Der Vergleich muss wirksam und vollstreckbar sein; hierauf ist bereits bei der Protokollierung dringend zu achten, die den §§ 160 III Nr 1, 162 I, 163 ZPO entsprechen muss. Der Vergleichstext muss bei einer vorläufigen Aufzeichnung vorgespielt und genehmigt werden, § 162 I ZPO. Das laute Diktieren ersetzt das Abspielen nicht (Saarbr, Beschl v 4.9.19 – 9 UF 21/19, juris zu § 156 II; Oldbg FamRZ 17, 1333; vgl § 162 ZPO Rn 3). Zudem ist – auch bei einem im schriftlichen Verfahren erlassenen Feststellungsbeschluss gem § 113 I 2 iVm § 278 VI ZPO – auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu achten. Erforderlich ist, dass der Vergleich den Anspruch des Berechtigten konkret ausweist sowie Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungspflicht bezeichnet. Der zu vollstreckende Zahlungsanspruch muss betragsmäßig festgelegt sein oder sich ohne Weiteres errechnen lassen (Keidel/Meyer-Holz § 239 Rz 4). Sieht ein Unterhaltsvergleich eine Anpassung der Unterhaltsrente nach einer Wertsicherungsklausel vor, die auf einem vom Statistischen Bundesamt erstellten Preisindex Bezug nimmt, hat er einen ausreichend bestimmten Inhalt (BGH FamRZ 04, 531; vgl auch AG Flensburg FamRZ 10, 1808 zu nicht mehr erstelltem Index). Die Anrechnungsklausel ›unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge‹ ist nicht hinreichend bestimmt (BGH FamRZ 06, 621; München OLGR 08, 133: ›wobei die bereits hierauf geleisteten Zahlungen abzuziehen sind‹).

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