Gesetzestext

 

Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist an die Stelle des § 168 getreten und verweist für die Zahlungen an den Vormund auf § 292 I und III-VI. Damit wird für die Regelung der Zahlungsansprüche des Vormunds die materiell-rechtliche Verweisung des Vormundschaftsrechts auf die Vorschriften des Betreuungsrechts in Bezug auf das Verfahrensrecht umgesetzt (BTDrs 19/24445, 328).

 

Rn 2

Nicht entsprechend anwendbar ist § 292 II, so dass die Festsetzung einer Vergütung des Vormunds für zukünftige Zeiträume nach § 15 II VBVG nicht möglich ist.

 

Rn 3

Im Festsetzungsverfahren können nur solche Ansprüche geltend gemacht werden, die auf den dort genannten Anspruchsgrundlagen beruhen (BGH MDR 18, 117; FamRZ 16, 1032).

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Persönlicher Anwendungsbereich.

 

Rn 4

Die Vorschrift behandelt Zahlungen an den Vormund. Gem § 168f sind die Bestimmungen auch auf Pflegschaften anzuwenden. Gemeint sind Pflegschaften nach materiellem Recht (Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 60; Prütting/Helms/Hammer § 168d Rz 7). Demzufolge gilt § 168 insb für Ansprüche des Ergänzungspflegers für Minderjährige (§ 1809 BGB), die Pflegschaft für ein ungeborenes Kind (§ 1810 BGB) und die Zuwendungspflegschaft (§ 1811 BGB (Prütting/Helms/Hammer § 168d Rz 7; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 60).

 

Rn 5

Ansprüche des Umgangspflegers (§ 1684 III 3 BGB) sind nach § 277 festzusetzen, was ausdr in § 1684 III 6 BGB geregelt ist. Da gem § 277 IV 1 Aufwendungsersatz und Vergütung stets aus der Staatskasse zu zahlen sind, scheidet die Anwendung von § 168d aus (Prütting/Helms/Hammer § 168d Rz 7).

 

Rn 6

Gleiches gilt gem § 277 IV 1 für den Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§ 318) sowie in Freiheitsentziehungssachen (§ 419 V 1). Da gem § 277 IV 1 Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers stets aus der Staatskasse zu zahlen sind, scheidet die Anwendung von § 168d auch hier aus.

 

Rn 7

Gem § 158c III 2 ist für Ansprüche des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen (§ 174 S 2) und Adoptionssachen (§ 191 S 2) ebenfalls die Vorschrift des § 292 I, V entspr anwendbar. Auch diese Ansprüche sind gem § 158 VII 5 ausschließlich aus der Staatskasse zu zahlen, sodass sich die Verweisung in § 158 VII 6 auf § 168 I (S 1 und 4) beschränkt.

 

Rn 8

Soweit das Jugendamt als Vormund bestellt worden ist, hat dieses gem § 6 I VBVG keinen Vergütungsanspruch. Gem § 6 II VBVG kann es Ersatz für seine Aufwendungen nur verlangen, wenn der Mündel nicht mittellos ist. Nach § 6 II 1 kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen. Allgemeine Verwaltungskosten werden gem § 6 II 3 VBVG nicht ersetzt.

 

Rn 9

Ist ein Vereinsvormund bestellt worden, kann dieser nach § 5 II VBVG keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen. Anspruchsberechtigt ist gem § 5 I VBVG nur der Verein, der in entsprechender Anwendung von § 3 VBVG eine Vergütung verlangen kann.

II. Erfasste Ansprüche.

 

Rn 10

Gegenstand der Festsetzung können nach § 292 I Nr 1 Ansprüche des ehrenamtlichen Vormunds auf Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen, Aufwendungsersatz (vgl § 1808 II 1 iVm § 1877 BGB) oder auf Aufwandspauschale (vgl § 1808 II 1 iVm § 1878BGB) sein.

 

Rn 11

Gem § 292 I Nr 2 können auch Ansprüche des ehrenamtlichen Vormunds auf eine angemessene Vergütung (§ 1808 II 2, 3 iVm § 1876 S 2 BGB) erfasst sein.

 

Rn 12

Schließlich können nach § 292 I Nr 3 Ansprüche des beruflichen Vormunds oder des Vormundschaftsvereins (§ 1808 III iVm dem VBVG) festgesetzt werden.

 

Rn 13

Die genannten Ansprüche sind grds gegen den Mündel zu richten (§ 1808 II BGB, § 1808 III BGB iVm § 1 III VBVG). Der Anspruch des ehrenamtlichen Vormunds auf eine angemessene Vergütung setzt nach § 1876 S 2 Nr 3 BGB voraus, dass der Mündel nicht mittellos ist, sodass er ausschließlich gegen den Mündel festgesetzt werden kann. IÜ sind die Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels direkt aus der Staatskasse zu zahlen (§ 1879).

 

Rn 14

Ist die Mittellosigkeit des Mündels oder Pfleglings zweifelhaft, darf das Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse und hilfsweise auch gegen den Mündel/Pflegling usw gerichtet werden (BGH FamRZ 15, 1880; BayObLG FamRZ 01, 377; Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 18). Wurde dem Vormund oder Pfleger auch die Vermögenssorge übertragen, darf er die ihm zustehenden Geldbeträge direkt aus dem Vermögen des Mündels oder Pfleglings entnehmen, sodass es keiner Festsetzung nach § 168 bedarf (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 5; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 7; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn [3. Aufl] § 168 aF Rz 3).

 

Rn 15

Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt die Festsetzung vom Zinsansprüchen nicht in Betracht (MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 6; Celle FamRZ 02, 1431; BayOblG FamRZ 02, 767; Zimmermann FamRZ 04, 921). Gleichwohl wird vertreten, dass grds auch Zinsansprüche festgesetzt werden können, soweit ein Zinsanspruch als Nebenforderung beansprucht wird (Prütting/Helms/Fröschle § 292 Rz 9; Zö/Lorenz § 168 aF Rz 2; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivani...

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