Rn 13

Ist die Bekanntgabe des Beschlusses an den Vormund ausnahmsweise nicht möglich oder Gefahr im Verzug, kann das Gericht nach Abs 2 S 2 iVm § 287 II die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird der Beschluss mit der Bekanntgabe an das verfahrensfähige Kind oder den nach § 158 bestellten Verfahrensbeistand wirksam. Das Kind ist nach § 9 I Nr 3 verfahrensfähig, wenn es mindestens 14 Jahre alt ist und ein ihm nach Bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend macht.

 

Rn 14

Die sofortige Wirksamkeit kann darüber hinaus eintreten durch Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntgabe an das Kind bzw seinen Verfahrensbeistand (vgl § 287 II Nr 2). Die Übergabe an die Geschäftsstelle bedeutet das Übergeben der Entscheidung aus dem Bereich des Richters in den Bereich der Geschäftsstelle (Sternal/Giers § 287 Rz 12). Der Beschluss (§ 38) muss vollständig abgefasst und unterschrieben sein. Die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle als Voraussetzung für dessen Erlass setzt eine Empfangnahme durch den Urkundsbeamten voraus (vgl zB BGH FamRZ 22, 189).

 

Rn 15

Nach § 168a II 2 iVm § 287 II 3 ist es in beiden Fällen erforderlich, dass der Zeitpunkt der durch die gesonderte Anordnung herbeigeführten Wirksamkeit durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Beschluss vermerkt wird.

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