Rn 7

Lehnt das Gericht die beantragte Vermittlung nicht ab, lädt es die Eltern unverzüglich (also innerhalb der Monatsfrist des § 155 II, vgl Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 7; Heilmann/Gottschalk § 165 Rz 5) zu einem Vermittlungstermin. Gem Abs 2 S 2 soll das persönliche Erscheinen beider Elternteile angeordnet werden, um eine ausreichende und unmittelbare Erörterung der Konfliktsituation mit ihnen zu ermöglichen (BTDrs 13/4899, 134). Allerdings kann das persönliche Erscheinen aufgrund der abschließenden Regelung in Abs 5 S 1 nicht nach § 33 III erzwungen werden (Frankf FamRZ 17, 1332; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 8; Sternal/Schäder § 165 Rz 8).

 

Rn 8

Um der Ladung den nötigen Nachdruck zu verleihen (BTDrs 13/4899, 134), sieht Abs 2 S 3 vor, dass das Gericht auf die Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens nach Abs 5 S 2 hinweist (Durchsetzung der bestehenden Umgangsregelung nach §§ 89 ff, Prüfung, ob eine Abänderung der Umgangsregelung nach § 1696 BGB vorgenommen oder Sorgemaßnahmen insb nach §§ 1666, 1666a BGB oder aber auch nach §§ 1671, 1696 BGB ergriffen werden müssen [BTDrs 13/4899, 134; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 8; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 8; Sternal/Schäder § 165 Rz 9; Heilmann/Heilmann § 165 Rz 8]).

 

Rn 9

Nach Abs 2 S 4 soll das Gericht in geeigneten Fällen das Jugendamt zum Termin hinzuziehen. Nach der Gesetzesbegründung soll dies insb dann erwogen werden, wenn das Jugendamt bereits im vorangegangenen Umgangsverfahren mitgewirkt hat oder wenn eine außergerichtliche Konfliktlösung über das Jugendamt in Betracht kommt (BTDrs 13/4899, 134). Das Erscheinen eines einzelnen Mitarbeiters des Jugendamts kann nicht erzwungen werden. Die Vorschrift des § 162 II 2 gilt auch im Vermittlungsverfahren; deshalb ist das Jugendamt auf Antrag als Beteiligter zum Vermittlungsverfahren hinzuzuziehen (MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 9; Heilmann/Heilmann § 165 Rz 6).

 

Rn 10

Die Vorschrift des § 165 sieht die Anhörung des Kindes oder die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht ausdr vor. Da es sich bei dem Vermittlungsverfahren um ein selbstständiges Verfahren handelt, gelten die §§ 158, 159 auch hier. Die Anhörung des Kindes ist insb dann erforderlich, wenn die gerichtliche Billigung eines Vergleichs im Raum steht, der an die Stelle der bisherigen Regelung treten soll (§ 165 IV 2 iVm § 156 II). Denn die der gerichtlichen Billigung eines Vergleichs vorgeschaltete Kindeswohlprüfung erfordert die Beteiligung des Kindes nach den allgemeinen Regeln; uU kann auch die Bestellung eines Verfahrensbeistands (insb nach § 158 II Nr 1, möglicherweise aber auch nach Nr 5) erforderlich werden (Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 165 Rz 13; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 10 f; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 10; FAKomm-FamR/Ziegler § 165 Rz 6).

 

Rn 11

Da es sich bei dem Vermittlungsverfahren um ein selbstständiges Verfahren handelt, darf das Gericht auch eigene Ermittlungen anstellen (§ 26), um zB die Hintergründe für die Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Umgangsregelung weiter aufzuklären (MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 12; Staud/Dürbeck § 1684 Rz 516).

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