Rn 14

Mit der Bestellung wird der Verfahrensbeistand als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen, Abs 3 S 1; die Regelung entspricht § 274 II und § 315 II. Er erhält alle mit seiner förmlichen Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten (zur Kostentragungspflicht vgl aber Abs 8). Er hat insb das Recht zur Akteneinsicht (§ 13), ihm sind alle Schriftsätze, Stellungnahmen usw mit Gelegenheit zur Stellungnahme zu übermitteln; ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme zu geben (§ 30 IV), rechtliches Gehör zu gewähren (§ 37 II) und die Endentscheidung ist ihm bekannt zu machen. Er muss dem Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs gem § 156 II zustimmen und ist verpflichtet, zu Erörterungsterminen zu erscheinen, wenn das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat; die Teilnahme am Termin kann nach § 33 erzwungen werden (vgl. iE zB Keidel/Zimmermann § 7 Rz 49). Er ist berechtigt, an der gerichtlichen Anhörung des Kindes teilzunehmen, § 159 IV 3.

 

Rn 15

Als Beteiligter hat er eine eigenständige Stellung im Verfahren; er unterliegt nicht der Aufsicht oder Kontrolle des Gerichts; weder die Eltern noch das Kind können ihm Weisungen erteilen. Er erfüllt seine Aufgabe eigenverantwortlich (Kobl FamRZ 19, 362; Hambg FamRZ 16, 1694; KG FamRZ 14, 1790; FamRZ 13, 46; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 37; Prütting/Helms/Hammer § 158b Rz 24). Das gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt zum Verfahrensbeistand bestellt worden ist (Prütting/Helms/Hammer (5. Aufl) § 158 aF Rz 53). Ihm steht in Bezug auf Tatsachen, die er in Ausübung dieser Tätigkeit zur Kenntnis genommen hat, gem § 29 II iVm § 383 I Nr 6 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (Braunschw FamRZ 12, 1408; Menne FamRZ 12, 1356; Prütting/Helms/Hammer § 158b Rz 23; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 158b Rz 40; Sternal/Schäder § 158 Rz 19). Er kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenngleich seine Bestellung wegen bestehender Differenzen uU beendet werden kann (Hambg FamRZ 16, 1694; München FamRZ 05, 635).

 

Rn 16

Die Regelung wird ergänzt durch Abs 3 S 2, nach dem der Verfahrensbeistand unabhängig von der Beeinträchtigung eigener materieller Rechte im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen kann. Da er nicht Verfahrensbevollmächtigter des Kindes ist, muss er (unabhängig von den Wünschen des Kindes) prüfen, ob die Einlegung eines Rechtsmittels dem Interesse des Kindes entspricht. Zugleich kann neben den (durch die Entscheidung beschwerten) Eltern auch das uU nach § 60 beschwerdeberechtigte Kind ein Rechtsmittel einlegen; dieses kann das vom Verfahrensbeistand eingelegte Rechtsmittel nicht zurücknehmen und umgekehrt (MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 39).

 

Rn 17

Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist er nicht postulationsfähig, da § 114 II als Spezialvorschrift zu § 10 IV 1 diese auf die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte beschränkt. Der Verfahrensbeistand ist auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und eine Verletzung von Rechten des Kindes im eigenen Namen geltend zu machen (BVerfG FuR 18, 36; FamRZ 17, 206; vgl auch FamRZ 13, 1279 für Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren; Prüttig/Helms/Hammer § 158b Rz 20; wohl auch Sternal/Schäder § 158b Rz 20; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 158b Rz 28; anders noch Bork/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 158 Rz 32).

 

Rn 18

Der Verfahrensbeistand ist nach der ausdrücklichen Regelung in Abs 3 S 3 nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. Er handelt in eigenem Namen und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen. Das hat zur Folge, dass die gesetzliche Vertretung der Eltern (soweit sie noch besteht) von der Bestellung des Verfahrensbeistands unberührt bleibt. Hieran hat der Gesetzgeber auch bei Bestehen eines uU bestehenden erheblichen Interessengegensatzes bewusst festgehalten (BGH FuR 18, 546; 12, 262; 12, 26).

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