Gesetzestext

 

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 13 regelt Akteneinsicht und Erteilung von Abschriften; die Vorschrift wurde durch Art 13 Nr 2 des Gesetzes vom 5.7.17 (BGBl I S 208) mit Wirkung zum 1.1.18 geändert.

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

§ 13 gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, sofern keine Sonderregelungen bestehen (§§ 357 Abs 1, 2, 385, 386, §§ 9 Abs 1 S 1 HGB, 156 Abs 1 S 1 GenG, 79 Abs 1 S 1, 2 BGB, 12 Abs 1 GBO, 62 Abs 2 PStG). In Ehe- und Familienstreitsachen gilt die Vorschrift nicht (§ 113 Abs 1 S 1).

C. Akteneinsicht durch die Beteiligten (Abs 1).

I. Unbeschränkte Einsicht.

 

Rn 3

Abs 1 räumt den Beteiligten ein unbeschränktes Recht auf Akteneinsicht ein, wobei ein berechtigtes Interesse nicht erforderlich ist.

II. Gegenstand der Akteneinsicht.

 

Rn 4

Der Akteneinsicht unterliegen die von dem Gericht im Zusammenhang mit dem Verfahren geführten sowie die von anderen Gerichten oder Behörden erhaltenen Akten, sofern sie Grundlage der Entscheidung waren oder sind (Begr zu § 13 RegE in BTDrs 16/6308, S 182).

 

Rn 5

Nach Abs 6 sind Entwürfe, vorbereitende Arbeiten (›Voten‹) sowie Dokumente über Abstimmungen den Beteiligten oder Dritten weder vorzulegen noch mitzuteilen (Beschlussempfehlung und Bericht des BT-RA zu § 13 RegE in BTDrs 16/9733, S 288).

III. Ausnahmen.

 

Rn 6

Die Einsicht kann nach Abwägung der widerstreitenden Interessen bei Gefahren für Beteiligte oder Dritte versagt werden. Die Akteneinsicht darf dabei nur im Ausnahmefall eingeschränkt werden (zB in psychiatrische Gutachten). Bei Versagung von Akteneinsicht besteht ein Anspruch auf Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Akten in geeigneter Form, soweit dies mit dem Zweck der Versagung vereinbar ist (Auszüge oder Kopien, Begr zu § 13 RegE in BTDrs 16/6308, S 181).

D. Akteneinsicht durch Dritte (Abs 2).

I. Gegenstand der Einsicht und Ausnahmen.

 

Rn 7

Abs 2 erlaubt am Verfahren nicht beteiligten Dritten die Akteneinsicht nur bei Glaubhaftmachung (§ 31 Abs 1) eines berechtigten Interesses (zum Gegenstand der Einsicht oben Rn 3 f). Die Akteneinsicht anderer Gerichte erfolgt durch Rechtshilfe (§§ 156 ff GVG, Begr zu § 13 RegE in BTDrs 16/6308, S 181).

II. Berechtigtes Interesse.

 

Rn 8

Berechtigt ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das tatsächlicher Art sein kann und sich nicht auf vorhandene Rechte gründen oder auf das Verfahren beziehen muss (BayObLG FGPrax 95, 72, 73). Andere Informationsmöglichkeiten stehen dem berechtigten Interesse nicht entgegen (BayObLG FGPrax 97, 32), wohl aber missbräuchliche Zwecke wie Neugier. Das berechtigte Interesse fehlt jedoch dann, wenn sich der Antragsteller bereits im Besitz aller notwendigen Informationen befindet und nicht ersichtlich ist, dass die Einsicht zu weiteren Erkenntnissen führen könnte (Köln ZErb 21, 23).

III. Entscheidung über die Akteneinsicht.

 

Rn 9

Die Entscheidung ist unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (BayObLG FGPrax 95, 72, 73 [BayObLG 04.01.1995 - 1Z BR 167/94]). Dabei ist zu prüfen, ob der Akteneinsicht schutzwürdige Interessen des Beteiligten aus dessen Persönlichkeits- und Vermögenssphäre, der Öffentlichkeit oder Dritter entgegenstehen. Trotz Art 5 Abs 1 S 2 GG darf das Interesse von Rundfunk und Presse nicht über das der Beteiligten gestellt werden (Holzer/Holzer § 13 Rz 13). Die Akteneinsicht ist nach § 13 Abs 2 S 2 in Adoptionssachen zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 1758 Abs 1 BGB vorliegen.

E. Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften (Abs 3).

 

Rn 10

§ 13 Abs 3 S 1 erstreckt das Recht auf Akteneinsicht auf die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften (Kosten: § 34 Abs 3 S 2).

F. Überlassung von Akten an Rechtsanwälte, Notare oder Behörden.

 

Rn 11

Nach Abs 4 S 1 können Rechtsanwälten, Notaren oder Behörden die Akten zur Einsichtnahme in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen werden. Falls die Akten entbehrlich sind, ist das der Regelfall (Begr zu § 13 RegE in BTDrs 16/6308, S 182). Die Übersendung bestimmter Akten ist ausgesch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge