Gesetzestext

 

(1) 1Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. 2Die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. 3Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. 4Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.

(2) 1Persönlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. 2Persönlich ungeeignet ist eine Person insbesondere dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. 3Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes erweitertes Führungszeugnis nehmen. 4Ein solches darf nicht älter als drei Jahre sein. 5Aktenkundig zu machen sind nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbeistands, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das erweiterte Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat enthält.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder neu eingefügt und regelt erstmals ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen eine Person fachlich zum Verfahrensbeistand geeignet ist (Abs 1). Daneben normiert die Vorschrift in Abs 2, wie der Nachweis der fachlichen Eignung zu erbringen ist und enthält schließlich in Abs 3 eine gesetzliche regelmäßige Fortbildungspflicht des Verfahrensbeistands. Die Regelung ist gem Art 10 II Nr 2 des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder zum 1.1.22 in Kraft getreten und zum 1.7.22 neu gefasst, um einer Vorlaufzeit für die Einrichtung zusätzlicher Fortbildungsangebote Rechnung zu tragen (BTDrs 19/23707, 65).

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Fachliche Eignung, Abs 1 S 1.

1. Die geforderten Fachkenntnisse.

 

Rn 2

Der Verfahrensbeistand kann seine Funktion als ›Anwalt des Kindes‹ nur dann erfüllen, wenn er für seine Aufgabe, das Interesse des Kindes festzustellen und dieses sachgerecht in das Verfahren einzubringen, auch fachlich geeignet ist. Es ist anerkannt, dass neben Rechtskenntnissen im Bereich des Familienrechts auch Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Psychologie und der Pädagogik, speziell zur angemessenen Kommunikation mit dem Kind erforderlich sind. Aufgrund bislang fehlender gesetzlicher Vorgaben konnte nicht ausgeschlossen werden, dass auch Personen bestellt werden, die für die verantwortungsvolle Aufgabe nicht ausreichend qualifiziert waren, sodass die Interessenvertretung des Kindes in einer vielfach für das Kind schwierigen und belastenden Situation nicht hinreichend gewährleistet war (BTDrs 19/23707, 54).

 

Rn 3

In § 158 I 1 ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass die fachliche Eignung Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes sowie Kenntnisse über kindgerechte Gesprächstechniken voraussetzt (vgl hierzu schon zB ›Standards Verfahrensbeistandschaft‹ des BVEB v 24.4.12, Nr 2.1).

 

Rn 4

Die fachliche Eignung verlangt Grundkenntnisse ›auf den Gebieten des Familienrechts‹. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht nur in Kindschaftssachen iSv § 151 in Betracht kommt, sondern auch in Verfahren in Abstammungssachen (§ 174 FamFG) sowie in Adoptionssachen (§ 191 FamFG, vgl BTDrs 19/23707, 54). Eine fachliche Eignung als Verfahrensbeistand ist demzufolge gegeben, wenn die Person über Grundkenntnisse auf diesen Gebieten des Familienrechts, insb aber des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts und des Kinder- und Jugendhilferechts verfügt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensbeistand in der Lage ist, den Verfahrensgegenstand und die rechtlichen Möglichkeiten angemessen einzuordnen, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren, dessen Interessen im Verfahren entspr zu vertreten und über die Einlegung eines Rechtsmittels zu entscheiden (BTDrs 19/23707, 54).

 

Rn 5

Die geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklungspsychologie des Kindes und über kindgerechte Gesprächstechnik...

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