Gesetzestext

 

1Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. 2Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.

 

Rn 1

Die Vorschrift schafft die Grundlage für gerichtliche Beurkundung und erleichtert damit die Abgabe einer materiell-rechtlichen Vaterschaftsanerkennung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren durch Ersetzung der öffentlichen Beurkundung nach § 415 ZPO. Die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärungen müssen in der mündlichen Verhandlung persönlich erklärt und protokolliert werden. Die Vorschrift betrifft nur Erklärungen nach §§ 1594, 1595, 1597 III, 1599 II 2 BGB. Die Formerfordernisse des § 1597 BGB brauchen in diesen Fällen nicht eingehalten werden. Die Erklärungen wirken allein materiell-rechtlich; sie sind keine Verfahrenshandlungen. Im Scheidungsverfahren ist die Vorschrift nicht analog anzuwenden (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 4).

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