Rn 12

Nach Abs 2 S 1 können nicht der schriftlichen Einreichungspflicht unterliegende Anträge und Erklärungen nach wie vor in Papierform eingereicht werden; die elektronische Einreichung ist in diesem Fall nur fakultativ. Damit sollen die Gerichte insb bei den Eilverfahren des Unterbringungsrechts von der schwierigen Prüfung befreit werden, ob Störungen bei der elektronischen Übermittlung vorliegen oder nicht (Begr zu § 14b RegE-FamFG, BTDrs 19/28399, S 40). Auch sollen Verfahren, in denen eine schriftliche Erklärung nicht erforderlich ist, vom Anwendungsbereich des Abs 1 ausgenommen werden. Für die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO gilt Abs 2 nicht, weil sich das Rechtsmittelverfahren nach § 6 Abs 2 nach den Bestimmungen der ZPO und nicht des FamFG richtet (Frankf MDR 22, 829 [OLG Frankfurt am Main 11.03.2022 - 5 WF 11/22]). Die zu Abs 2 vorliegenden Begründungen erscheinen sachgerecht; jedoch hätte das Ziel des Gesetzgebers besser dadurch umgesetzt werden können, dass die vorgenannten Eilverfahren generell von der Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente befreit werden. Nicht zielführend erscheint es gerade in diesen Verfahren, dass das Gericht nach Abs 2 S 2 die Nachreichung der Dokumente in elektronischer Form fordern kann. Auch diese wenig praxistaugliche Regelung sollte durch den Gesetzgeber nochmals überarbeitet werden.

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