Gesetzestext

 

Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Hinzuziehung von Beiständen zur Wahrung der Rechte der Beteiligten.

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

§ 12 gilt für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen, nicht aber für Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1). In diesen Verfahren ist nach § 113 Abs 1 S 2 auf § 90 ZPO zurückzugreifen, der einen identischen Regelungsgehalt hat. Das Familiengericht hat ferner in Scheidungs- und Folgesachen die Möglichkeit, dem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten nach § 138 Abs 1 einen Rechtsanwalt beizuordnen.

C. Begriff des Beistands.

 

Rn 3

Der Beistand ist im Gegensatz zu dem Bevollmächtigten (§ 10) kein Vertreter des Beteiligten, bedarf daher keiner Vollmacht nach § 11 und unterstützt den Beteiligten im Termin (insb bei Anhörungen oder mündlichen Verhandlungen), nicht aber im schriftlichen Verfahren. Er ist deshalb nicht selbst Beteiligter iSd § 7. Kein Beistand iSd § 12 sind der Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder nach §§ 158, 173 und § 191 sowie das Jugendamt nach § 1712 BGB. Auch der Verfahrenspfleger in Betreuungssachen (§ 276 – beachte nF zur Erweiterung der Rechte), in Unterbringungssachen (§ 316) und Freiheitsentziehungssachen (§ 419) ist kein Beistand iSd § 12.

 

Rn 3a

Nach S 5 gilt das von dem Beistand Vorgetragene als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es von diesem nicht sofort widerrufen oder berichtigt wird. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass sich der Beteiligte den Vortrag des Beistands für das Gericht erkennbar zu eigen macht. Dies wäre auch in vielen Fällen – insb im Unterbringungs- und Betreuungsrecht – nicht möglich und würde den Zweck der Bestellung eines Beistands verfehlen.

D. Person.

 

Rn 4

Beistand kann sein (S 2), wer in durch die Beteiligten selbst betriebenen Verfahren als Bevollmächtigter (§ 10) zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann nach S 3 andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und dafür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Dies wird insb bei Anhörungen im Unterbringungs- und Betreuungsverfahren der Fall sein; hier ist es etwa denkbar, Sozialarbeiter als Beistände zu bestellen. Sofern solche Verfahren auf Antrag des sozialpsychiatrischen Dienstes eingeleitet werden, scheidet die Bestellung ihrer Mitarbeiter als Beistände jedoch wegen einer möglichen Interessenkollision aus. Nach S 4 iVm § 10 Abs 5 darf ein Richter des Gerichts, vor dem verhandelt wird, kein Beistand sein. Auch der Beistand hat die Vorschriften der DSGVO zu beachten (Hoffmann ZKJ 20, 249, 250 ff).

E. Verfahren.

 

Rn 5

§ 12 S 3 verweist hinsichtlich des Zulassungsverfahrens auf § 10 Abs 3 S 1–3, wonach sowohl nicht vertretungsbefugte als auch vertretungsberechtigte Personen als Beistand zurückgewiesen werden können. Eine Zurückweisung kommt insb dann in Betracht, wenn die als Beistand auftretenden Personen zu einem sachgemäßen Vortrag wegen fehlender rechtlicher Kenntnisse oder fehlender persönlicher Eignung (›Querulanten‹) nicht geeignet sind.

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