Leitsatz

Der Vermittlungsmakler verwirkt seinen Provisionsanspruch wegen einer vertragswidrigen Doppeltätigkeit nach § 654 BGB, wenn er auch im Interesse des anderen Vertragsteils vermittelnd tätig wird, ohne dies dem Maklerkunden offen zu legen. Dafür, ob eine unzulässige Doppeltätigkeit vorliegt, ist nicht der geschlossene Maklervertrag, sondern die konkret entfaltete Tätigkeit des Maklers maßgebend.

 

Fakten:

Zwar ist dem Makler grundsätzlich eine Doppeltätigkeit erlaubt. Zugelassen wird insbesondere, dass der Makler für einen Vertragsteil als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig wird. Eine Verwirkung des Provisionsanspruchs nach § 654 BGB ist aber dann in Betracht zu ziehen, wenn der Makler für beide Vertragsteile als Vermittlungsmakler tätig wird. Dabei ist entscheidend, ob der Makler mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber verletzt. Aus der beschriebenen Doppeltätigkeit folgt nicht ohne weiteres, dass der Makler mit jeder vermittelnden Tätigkeit nach beiden Seiten seinen Provisionsanspruch gewissermaßen automatisch verwirkt. Es kommt in einem solchen Fall vielmehr darauf an, ob er mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber verletzt. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn er seine Tätigkeit für die jeweils andere Seite offen legt und sich darauf beschränkt, als "ehrlicher Makler" zwischen den Interessen zu vermitteln. Dafür, ob eine unzulässige Doppeltätigkeit vorliegt, ist nicht der geschlossene Vertrag, sondern die konkret entfaltete Tätigkeit des Maklers maßgebend.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 11.03.2003, 24 U 197/02

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung zum Thema "Verwirkung der Provision infolge Doppeltätigkeit".

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