Entsprechend des Ablaufs der Eigentümerversammlung sollte der Verwalter zunächst die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Versammlung protokollieren. Dies kann zumindest dann von Bedeutung sein, wenn im Rahmen einer Vollversammlung sämtliche Wohnungseigentümer anwesend sind.

 

Vollversammlung kann Einberufungsmängel heilen

Sind in einer Eigentümerversammlung sämtliche Wohnungseigentümer anwesend, wurde ggf. aber die Ladungsfrist nicht eingehalten und rügt dies keiner der Wohnungseigentümer im Rahmen der Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung, so ist dieser formale Ladungsmangel mit der Folge geheilt, dass keiner der Wohnungseigentümer seine Beschlussanfechtungsklage auf das Nichteinhalten der Ladungsfrist stützen kann. Entsprechendes gilt für die ungenügende Bezeichnung von Tagesordnungspunkten.[1]

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