Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 13.12.2010; Aktenzeichen 740 C 63/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13.12.2010 (Geschäfts-Nr.: 740 C 63/10) wie folgt abgeändert:

Der auf der Eigentümerversammlung vom 09.06.2010 zu TOP 9 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, wie die Wohnungseigentümer beschlossen haben: „Die Gesamtkosten unter Herausrechnung von Sonderkosten werden nach dem Kostenschlüssel der „Wohn-/Nutzflächen nach Ausbau aller Flächen”, d.h. auf Basis von gesamt 592,78 m² verteilt werden. Entsprechend wird die Sonderumlage erhoben.”

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits (I. und II. Instanz) haben die Klägerin % und die Beklagten % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit eines auf der Eigentümerversammlung vom 09.06.2010 zu TOP 9 gefassten Beschlusses über die Dachsanierung, jedoch in der Sache nur über den beschlossenen Kostenverteilungsschlüssel.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beschluss leide unter einem formellen und materiellen Mangel, da die Verteilung der Kosten abweichend von der Teilungserklärung nicht in der Einladung angekündigt worden sei, sie bei der Abstimmung davon keine Kenntnis gehabt habe und die Verteilung der Kosten wie nach erfolgtem Ausbau des zu ihrem Sondereigentum gehörenden Dachgeschosses nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagten sind dem unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 WEG entgegen getreten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.12.2010 (Bl. 82 ff.) abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Beschluss nicht an einem formalen Mangel leide, da die Angabe „Finanzierung” in der Einladung ausreichend gewesen sei. Hinsichtlich der Kostenverteilung sei der Beschluss so auszulegen, dass die Dachsanierungskosten durch Entnahme von EUR 20.000,– aus der Instandhaltungsrücklage und EUR 80.000,– durch eine Sonderumlage zu erbringen seien, wobei Verteilungsschlüssel das Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen nach Ausbau aller Flächen sei. Nach Schlussabrechnung über die Baumaßnahmen würden die Gesamtkosten nach dem gleichen Verteilungsschlüssel endgültig umgelegt. So verstanden sei der Beschluss auch materiell ordnungsgemäß. Die Abweichung von dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel aus § 2 der Änderungsvereinbarung vom 09.05.2008 sei gem. § 16 Abs. 4 WEG gerechtfertigt. Der Beschluss sei mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit gefasst worden. Die Klägerin habe ihre Stimmabgabe jedenfalls nicht unverzüglich gem. § 121 BGB angefochten. Dass die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels beabsichtigt gewesen sei, sei nach dem Beschlussinhalt hinreichend transparent gewesen, gerade auch in Verbindung mit dem vor der Abstimmung an die Klägerin ausgehändigten Zettel (Anl. Ast. 6). Der abweichende Verteilungsmaßstab trage auch der Möglichkeit des Gebrauchs Rechnung, da die Klägerin den ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teil des Dachgeschosses besser nutzen könne als vor dem Ausbau. Die individuelle Sonderbelastung müsse auch nicht exakt der Steigerung des Gebrauchsvorteils entsprechen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 25.01.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 16.02.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin trägt vor, dass von einem formellen Mangel der Beschlussfassung auszugehen sei. In dem Einladungsschreiben hätten sich keine Hinweise bezüglich einer Sonderumlage und die auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Anteile ergeben. Dass im Rahmen der Beschlussfassung ein Zettel über die Kosten verteilt werde, sei nicht ausreichend. Ein Hinweis auf die von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung sei vor allem deshalb notwendig gewesen, da die Wohnungseigentümer erst zwei Jahre zuvor in der Änderungsvereinbarung vereinbart hätten, die Dachflächen der Kostenverteilung erst ab deren Ausbau zugrunde zu legen. Frau … habe ihr nicht vor der Abstimmung ausdrücklich erläutert, dass die Kosten der Dachsanierung so verteilt werden sollten, als ob die Dachböden schon ausgebaut worden seien. Sie sei überrumpelt worden und habe erst nachträglich feststellen können, dass bei ihr ein fehlerhafter Umlageschlüssel zugrunde gelegt worden sei. Hätte sie sich im Vorfeld mit der Frage des geplanten Umlageschlüssels beschäftigen können, wäre es zu einer sehr intensiven Diskussion gekommen.

Die Kostenverteilung könne nicht auf § 16 Abs. 4 WEG gestützt werden, da die Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten dieser Vorschrift die Änderungsvereinbarung geschlossen hätten. Daher sei ein Kostenbeschluss, der von der neu beschlossenen Teil...

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