1 Minijob und Hauptbeschäftigung
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber stellt eine Aushilfskraft auf Minijob-Basis ein mit einem monatlichen Verdienst von 538 EUR. Die Aushilfskraft möchte die Tätigkeit neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben. Der Arbeitgeber möchte die pauschalen Arbeitgeberleistungen auf die Aushilfskraft abwälzen.
Ist die Abwälzung zulässig? Wie gestaltet sich die Abrechnung?
Ergebnis
Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen. Die Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.
Übt ein Arbeitnehmer einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 538 EUR pro Monat neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben zu leisten: | |
Rentenversicherung | 15 % |
Krankenversicherung | 13 % |
Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) | 2 % |
Abzuführender Gesamtbetrag | 30 % |
Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, entfällt die Pauschale von 13 % für die Krankenversicherung. Einzugsstelle für den Gesamtbeitrag ist in jedem Fall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die Besteuerung nach den ELStAM ist im vorliegenden Fall nicht zu empfehlen. Da es sich um ein zweites Beschäftigungsverhältnis handelt, würde der Arbeitslohn nach Steuerklasse VI versteuert werden.
Abrechnung (bei Befreiung von der RV) | |
Aushilfslohn | 538,00 EUR |
Abzgl. Pauschalsteuer (2 %) | –10,76 EUR |
Auszahlungsbetrag | 527,24 EUR |
Arbeitgeberbelastung | |
Rentenversicherung (15 % v. 538 EUR) | 80,70 EUR |
Krankenversicherung (13 % v. 538 EUR) | 69,94 EUR |
Gesamtbelastung (28 % v. 538 EUR) | 150,64 EUR |
Zzgl. Umlagen |
2 Minijobber mit Steuerklasse V
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber stellt eine Aushilfskraft auf Minijob-Basis unbefristet ein, mit einem monatlichen Verdienst von 538 EUR. Die Mitarbeiterin übt keine weitere Beschäftigung aus. Sie ist verheiratet, hat Steuerklasse V und ist familienversichert.
Welche Möglichkeiten bestehen bezüglich der Versteuerung und welche ist die günstigste?
Ergebnis
Die Besteuerung kann nach den ELStAM erfolgen oder nach den Regelungen für Minijobber mit 2 % Pauschsteuer. Im Beispiel ist die Versteuerung nach den ELStAM nicht zu empfehlen, da die Lohnsteuer mit ca. 50 EUR verhältnismäßig hoch ausfällt. Außerdem wäre der Arbeitslohn dann bei der Einkommensteuer-Veranlagung zu berücksichtigen, was bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nicht erfolgt.
Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer (10,76 EUR) auf den Arbeitnehmer abwälzen. In diesem Fall ist es für die Arbeitnehmerin günstiger, die Pauschalsteuer zu übernehmen als sich nach Steuerklasse V besteuern zu lassen.
3 Direktversicherung
Sachverhalt
Der Arbeitgeber hat im Jahr 2000 für eine Arbeitnehmerin eine Direktversicherung abgeschlossen, die durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Laut ELStAM wird ihr die Steuerklasse IV bescheinigt, sie hat keine Kinder und zahlt 9 % Kirchensteuer. Ihr Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 1,1 %. Die Arbeitnehmerin hat gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, die Direktversicherung weiterhin nach altem Recht mit 20 % pauschaler Lohnsteuer besteuern lassen zu wollen. Die pauschale Lohnsteuer trägt vereinbarungsgemäß die Arbeitnehmerin.
Die Arbeitnehmerin lässt von ihrem Bruttogehalt i. H. v. 3.000 EUR monatlich 142 EUR in die Direktversicherung überweisen.
Kann die Lohnsteuer mit 20 % pauschal besteuert werden und wie sieht die Abrechnung aus?
Ergebnis
Da die Beiträge der Arbeitnehmerin jährlich 1.704 EUR betragen (12 Monate x 142 EUR) und somit die Grenze von 1.752 EUR jährlich nicht überschritten wird, kann die Lohnsteuer weiterhin mit 20 % pauschaliert werden, weil es sich um einen Vertrag handelt, der vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde (sog. Altvertrag). Sofern die Pauschalversteuerung vor dem 1.1.2018 in mindestens einem Monat vorgenommen wurde, darf die Pauschalversteuerung auch weiterhin angewandt werden. Die pauschale Lohnsteuer zuzüglich pauschalem Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit der sonstigen Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die auf die Arbeitnehmerin abgewälzte Pauschalsteuer mindert das Gesamtbrutto.
Abrechnung | ||
Gehalt | 3.000,00 EUR | |
Gehaltsumwandlung | - 142,00 EUR | |
Direktversicherung | 142,00 EUR | |
Pauschale Lohnsteuer (20 % v. 142 EUR) | 28,40 EUR | |
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 28,40 EUR) | 1,56 EUR | |
Pauschale Kirchensteuer (9 % v. 28,40 EUR) | 2,56 EUR | - 32,52 EUR |
Gesamtbruttoverdienst | 2.967,48 EUR | |
Steuerbrutto | 2.858,00 EUR | |
Sozialversicherungsbrutto | 3.000,00 EUR | |
Lohnsteuer | 292,08 EUR | |
Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR | |
Kirchensteuer (9 %) | 26,28 EUR | |
Steuerrechtliche Abzüge gesamt | - 318,36 EUR | |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,55 %) | 235,50 EUR | |
Pflegeversicherung (2,3 %) | 69,00 EUR |
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