Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Vergnügungssteuer für 1999/2000 noch nicht zu beanstanden. Vergnügungssteuer. Spielautomat. Wirklichkeitsmaßstab. Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Pauschalsteuer. Maßstab. Vergnügungsaufwand. Zulassung der Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, solange zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand ein lockerer Bezug besteht. Dies ist noch gewährleistet, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten – ausgehend vom niedrigsten Wert – um 25 % schwanken.

2. Für die Jahre 1999 und 2000 durfte die kommunale Vergnügungssteuersatzung noch vom Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgehen (Steuerpauschale je Gerät).

 

Normenkette

GG Art. 3 I

 

Verfahrensgang

VG Magdeburg (Beschluss vom 21.05.2003; Aktenzeichen 2 L 441/00)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 13.728,19 EUR (dreizehntausendsiebenhundertachtundzwanzig 19/100 EURO) festgesetzt.

 

Gründe

Der Beschluss beruht auf §§ 124a; 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) – VwGO –, geändert durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl I 1626) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2001 (BGBl I 1543) – wegen der durch das Änderungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) als § 194 Abs. 1 VwGO eingefügten Übergangsregelung auf diesen Fall noch anwendbar –, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO (Kosten) und hinsichtlich des Streitwerts auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) – GKG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]).

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; denn diese sind nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Der Darlegungslast genügt nur, wer den „Grund” benennt, der ausnahmsweise die Zulassung rechtfertigt, und dessen Voraussetzungen „schlüssig” beschreibt. Dazu gehört bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass belegt wird, es beständen gerade „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit” der angefochtenen Entscheidung. Dies verlangt zunächst, dass der Antrag einzelne tatsächliche Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnet, die beanstandet werden sollen, sowie zusätzlich, dass aufgezeigt wird, aus welchem Grund die konkrete Passage ernstlichen Zweifeln begegnet. Da § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO außerdem verlangt, dass ernstliche Zweifel an der „Richtigkeit” des Ergebnisses bestehen, muss der Zulassungsantragsteller ferner darlegen, dass das Gericht bei Vermeidung der gerügten Fehler zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer positiven Entscheidung gelangt wäre. Daran fehlt es hier.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 17. März 1999 – C 2 S 272/97 – sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 – BVerwG 11 CN 3.99 – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten … in der Fassung des Widerspruchsbescheides … rechtlich nicht zu beanstanden sind, sie insbesondere nicht an den von der Klägerin rechtsgrundsätzlich geltend gemachten Mängeln leiden.

Mit ihrem maßgeblichen Einwand, der von der Beklagten verwandte Stückzahlmaßstab verstoße gegen Art. 3 GG und sei daher durch den sog. Wirklichkeitsmaßstab zu ersetzen, kann sich die Klägerin nicht durchsetzen; denn trotz des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 3. Mai 2001 (Az: 1 BvR 624/00, DVBl 2001, 1135), der [jeweilige] Satzungsgeber werde im Rahmen künftiger Besteuerung aufgrund der mittlerweile technischen Ausstattung der Spielautomaten die Frage des sachgerechten Maßstabes einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben, gibt der hier zu beurteilende Fall keine Veranlassung, von der nach wie vor grundsätzlichen Zulässigkeit einer pauschalierten Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab abzurücken (vgl. u.a. OVG MV, Beschl. v. 06.02.2002 – 1 L 17/01 – [juris]; OVG RP, Urt. v. 04.12.2001 – 6 A 11301/99 – [juris]; NdsOVG, Beschl. v. 14.11.2001 – 13 LA 3425/01 –).

Auch dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 – BVerwG 11 CN 1.99 – lässt sich nichts Entgegenstehendes entnehmen. Dort hat das Gericht folgendes ausgeführt:

  1. „Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, daß ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG ...

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