Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Geburtsnamens

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 12.10.2000; Aktenzeichen 2 T 33/00)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 2.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 2) hat u.a. den Beteiligten zu 1) als Kind angenommen. Zur Namensführung haben die Beteiligten in der vorausgehenden notariellen Urkunde beantragt, dass der Angenommene seinen Familiennamen „mit Rücksicht darauf, dass er diesen Namen als Ehenamen führt und seine Kinder diesen Namen ebenfalls führen,” beibehält.

Mit Beschluss vom 29. März hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Familienname des Beteiligten zu 1) unverändert bleibt, sein Geburtsname jedoch demjenigen des Beteiligten zu 2) als Adoptivvater entspricht. Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Mit seiner weiteren Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die Änderung seines Geburtsnamens. Er macht geltend, sein derzeitiger Familienname und sein Geburtsname seien identisch.

Hieran habe die Adoption nichts geändert. Für die vorgenommene Änderung fehle eine Rechtsgrundlage.

 

Entscheidungsgründe

II.

1) Die nicht an eine Frist gebundene weitere Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 und 2, Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG). Die gemäß § 20 Abs. 1 FGG für die Einlegung des Rechtsmittels erforderliche Beschwer des Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Der angefochtene Beschluss enthält insoweit zwar keine ausdrückliche Zurückweisung des Rechtsmittels. Ein Vergleich der Entscheidung von Amts- und Landgericht zeigt aber, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hinsichtlich seines Geburtsnamens nicht zum Erfolg geführt hat.

2) In der Sache bleibt die weitere Beschwerde indes ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Die Auffassung der Vorinstanzen, als Folge der Adoption erhalte der Beteiligte zu 1) als Geburtsnamen den Familiennamen seines Adoptivvaters ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Das Landgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei die Zulässigkeit der Erstbeschwerde bejaht.

aa) Diese – von Amts wegen im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende Frage (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FG 14. Aufl. § 27 Rdnr. 15 mit weit. Nachw.) – wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise unter Hinweis auf § 56 e Satz 3 FGG auch eine Anfechtbarkeit der Namensänderung abgelehnt wird (vgl. BayObLG StAZ 1980, 65; OLG Hamm StAZ 1983, 200; RGRK-Dickescheid, BGB 12. Aufl. 1757 Rdnr. 15; Palandt/Diederichsen, BGB 59. Aufl. § 1757 Rdnr. 13), wird bei Ablehnung Von Anträgen, die die Änderung des Namens betreffen, das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde zum Teil für statthaft gehalten (OLG Köln StAZ 1982, 278; LG Koblenz StAZ 1983, 205; LG Braunschweig StAZ 1999, 336; Keidel/Engelhardt a.a.O. § 56 e Rdnr. 25; MünchKomm/Lüderitz, BGB 3. Aufl. § 1757 Rdnr. 12; Erman/Holzhauser, BGB 10. Aufl. § 1757 Rdnr. 20; Staudinger/Frank, BGB 12. Aufl. § 1757 Rdnr. 32). Der Senat schließt sich – ebenso wie das Landgericht – der letztgenannten Auffassung an. Wenn § 56 e Satz 3 FGG ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, durch den die Annahme des Kindes ausgesprochen wird, ausschließt, hat dies seinen Grund darin, die Wirksamkeit der beiderseitig gewollten Annahme nicht unnötig hinaus zu zögern. Der Angenommene ist bereits dadurch hinreichend geschützt, dass er vorher persönlich und in notarieller Beurkundung seine Einwilligung zu erklären hat (vgl. BT.-Drucks. 7/3061 S. 58/59). Die Situation stellt sich jedoch anders dar, wenn „mit dem Ausspruch der Annahme” über Anträge zur Namensänderung entschieden wird. Insoweit ist unklar, ob das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1757 Abs. 4 BGB bejaht. Wird in diesen Fällen ein die Namensänderung betreffender Antrag abgelehnt, so ist dieser Teil der Entscheidung anfechtbar, ebenso wie die Zurückweisung des Antrages auf Annahme als Kind nach allgemeiner Auffassung anfechtbar ist (vgl. Keidel/Engelhardt a.a.O. § 56 e Rdnr. 30 mit weit. Nachw.). Nur ein solches Verständnis des § 56 e Satz 3 FGG steht im Einklang mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Denn für einen Ausschluss des Rechtsmittels auch in diesen Fällen fehlen jegliche Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien (vgl. OLG Köln StAZ 1982, 278).

Zu dieser Frage ist eine Vorlage der weiteren Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof nicht veranlasst, weil die Entscheidungen des BayObLG und des OLG Hamm andere Sachverhalte (vgl. dazu OLG Köln StAZ 1982, 278, 279; OLG Hamm StAZ 1983, 200, 202) betreffen.

bb) Hier bezieht sich der Antrag des Beteiligten zu 1) zwar ausdrücklich nur auf den späteren Familiennamen. Die daneben für die Schwestern beantragten Namensänderungen lassen aber...

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