Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauch des Namensbestimmungsrechts für später adoptierte Kinder von Ehegatten ohne gemeinsamen Ehenamen. Adoptionssache. Annahme der Adoption

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es bleibt offen, ob ein Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption im Beschwerdeverfahren als Antrag auf Ausspruch einer Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption gem. § 1772 Abs. 1 lit. d. BGB fortgeführt werden kann.

2. Haben Ehegatten, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, für ein in der Ehe geborenes Kind den Geburtsnamen bestimmt (§ 1617 Abs. 1, BGB), so erstreckt sich die Bindungswirkung dieser Namensbestimmung gem. § 1757 Abs. 2 S. 1 BGB auch auf Kinder, die zeitlich später durch Adoption die Rechtsstellung gemeinschaftlicher Kinder der Ehegatten erlangen. Die Fortführung des früheren Geburtsnamens durch adoptierte Kinder ist deshalb auch in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

3. Ein Antrag, der erkennbar auf den Ausspruch einer Adoption mit Rechtsfolgen gerichtet ist, die nach dem Gesetz ausgeschlossen sind, ist zurückzuweisen.

 

Normenkette

BGB § 1617 Abs. 1, § 1757 Abs. 2 S. 1, § 1772 Abs. 1 Buchst. d

 

Beteiligte

Herr Pascal M

Frau Jessica M

Herr Ernst W

Frau Ina M

der Oberbürgermeister der Stadt B. – Adoptionsvermittlungsstelle –

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 7 T 585 und 591/99)

AG Essen (Aktenzeichen 77 XVI 8-9/97)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 4) ist seit dem 21.09.1994 in dritter Ehe mit dem Beteiligten zu 3) verheiratet; die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Ehenamen. Aus dieser Ehe ist das … 1994 geborene Kind Richard hervorgegangen, für das die Eltern als Geburtsnamen den von dem Beteiligten zu 3) geführten Familiennamen „W. bestimmt haben. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die durch nachfolgende Eheschließung legitimierten Kinder der Beteiligten zu 4) aus ihrer … 1985 geschlossenen ersten Ehe mit Herrn K. die durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 05.05.1988 geschieden wurde; die elterliche Sorge für die Beteiligten zu 1) und 2) wurde der Beteiligten zu 4) übertragen.

Der Beteiligte zu 3) hat zu notarieller Urkunde vom 17.10.1997 (UR-Nr. 122/1997 Notar F. in Essen) beantragt, die Annahme der Beteiligten zu 1) und 2) als seine Kinder auszusprechen (Stiefkinderadoption). In derselben Urkunde hat die Beteiligte zu 4) ihre Einwilligung zu der Kindesannahme zugleich in ihrer Eigenschaft als Mutter wie auch als gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 1) und 2) erklärt. Der Vater der Beteiligten zu 1) und 2) hat in notarieller Erklärung vom 06.11.1997 in deren Adoption durch den Beteiligten zu 3) eingewilligt. In einer Ergänzungsverhandlung vom 30.01.1998 haben die Beteiligten zu 3) und 4) erklärt, von ihrem Namensbestimmungsrecht dahin Gebrauch machen zu wollen, daß die Beteiligten zu 1) und 2) auch nach der Annahme weiterhin den Geburtsnamen „M…” tragen sollen.

Der Beteiligte zu 5) hat gegen die Kindesannahme Bedenken insbesondere unter dem Gesichtspunkt erhoben, die Wirksamkeit der Namensbestimmung in der Urkunde vom 30.01.1998 sei zweifelhaft, nachdem die Beteiligten zu 3) und 4) für … 994 geborenen Sohn Richard als Geburtsnamen den Namen „W…” bestimmt hätten. Nach § 1617 Abs. 1 BGB müßten die Beteiligten zu 1) und 2) als Folge einer Adoption denselben Geburtsnamen tragen. Demgegenüber hat der Beteiligte zu 3) den Standpunkt eingenommen, den Beteiligten zu 1) und 2) als den lebensälteren Kindern dürfen gegen ihren Willen nicht eine Namensänderung als Folge der Annahme auf gezwungen werden.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 20.10.1999 den Antrag des Beteiligten zu 3) auf Ausspruch der Kindesannahme zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 04.11.1999 Beschwerde eingelegt. Während des Erstbeschwerdeverfahrens ist der Beteiligte zu 1) durch Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 26.06.2000 die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), die er mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 13.07.2000 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG statthaft sowie gem. § 29 Abs. 1 S. 3 FGG formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt bereits daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) ausgegangen. Seine Beschwerdebefugnis ergibt sich aus der Zurückweisung seines Antrags auf Ausspruch der Annahme (§ 20 Abs. 2 FGG).

Verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das La...

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