Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 31.01.2006; Aktenzeichen 6 O 14/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.04.2007; Aktenzeichen III ZB 85/06)

 

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das am 31.1.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Ulm - 6 O 14/05 - wird als unzulässig verworfen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 96.522,70 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als Inhaber der früheren Firma S. Ausgleichsansprüche nach § 28 Abs. 4 Rettungsdienstgesetz gegen den Beklagten zustehen wegen Einsätzen in der Notfallrettung, die die Firma S. in der Zeit vom 1.1.1999 bis 15.2.2000 durchgeführt hat.

Das LG hat die Klage durch das dem Kläger am 9.2.2006 zugestellte (Bl. 246 d.A.) Urteil abgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 9.3.2006 (Bl. 255 d.A.) Berufung eingelegt. Mit am Dienstag, dem 11.4.2006, eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich sein Rechtsmittel begründet.

Zur Wiedereinsetzung stützt sich der Klägervertreter auf ein dem Kläger nicht zurechenbares Versehen seiner langjährigen und äußerst zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten I. M. Er habe den korrigierten Berufungsbegründungsschriftsatz am frühen Montagnachmittag des 10.4.2006 unterschrieben und Frau M. angewiesen, den Schriftsatz wegen des Fristablaufs "noch heute" vorab per Fax an das OLG Stuttgart zu übermitteln. Frau M. habe sodann die Tagespost fertig gemacht, indem sie sie einkuvertiert und frankiert habe. Anschließend habe sie sich auf den Weg gemacht, um das Gerichtsfach der Kanzlei - wohl beim AG Göppingen - zu leeren. Hierbei habe sie die frankierte Post in den auf dem Weg gelegenen Briefkasten eingeworfen. Nach der Rückkehr in die Kanzlei habe sie im Fristenkalender die Erledigung der Gerichtspost vermerkt. Da sie die Berufungsbegründungsschrift im vorliegenden Fall in den Briefkasten eingeworfen habe, habe sie auch hier einen Erledigungsvermerk im Fristenkalender angebracht, wobei sie die Faxübermittlung vergessen habe.

Der Klägervertreter hat ausgeführt, die Fristenkontrolle sei so geregelt, dass nach Erbringung der zur Fristwahrung erforderlichen Leistung die Frist im Kalender mit einem Haken versehen werde. Bei einer Übermittlung per Telefax dürfe dies erst nach Ausdruck eines beizuheftenden Sendeprotokolls mit dem Vermerk "OK" erfolgen. Im Falle des Postversands werde der Erledigungsvermerk angebracht, sobald der frankierte Brief in der Postausgangsmappe liege, die regelmäßig um 18.00 Uhr zur Post gebracht werde.

Nach der kanzleiinternen Regelung für Fristen hätte der Erledigungsvermerk im Fristenkalender wegen der Anweisung, den Schriftsatz "noch heute" per Telefax zu übermitteln, nur nach Ausdruck eines mit "OK"-Vermerk versehenen Sendeprotokolls angebracht werden dürfen.

Der Beklagte ist dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegengetreten.

II.1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist zurückzuweisen.

Der Klägervertreter hat nicht hinreichend dargetan, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne sein Verschulden versäumt worden ist, § 233 ZPO. Dieses Versäumnis seines Prozessbevollmächtigen muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. u.a. Beschl. v. 4.11.2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688) muss ein Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Vorsorge treffen, dass eventuelle Fehler von Büroangestellten möglichst ohne Folgen bleiben. Wird eine Fachangestellte mündlich angewiesen, eine ihr nur mündlich mitgeteilte Berufungsfrist in den Fristenkalender einzutragen, muss durch ausreichende organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass dies nicht in Vergessenheit gerät und die Fachangestellte die Eintragung der Frist in den Fristenkalender vergisst (BGH, a.a.O., mit Hinweis weitere Beschlüsse des BGH v. 17.9.2002 - VI ZR 43/87, NJW 2002, 3782, 3783; v. 5.11.2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436). Weist ein Rechtsanwalt eine Fachangestellten an, eine schon fertig gestellte und im Original von ihm unterschriebene Berufungsbegründungsfrist noch am selben Tag per Fax an das Gericht zu versenden, wird den an die Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei zu stellenden Anforderungen nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die einem möglichen Vergessen der mündlichen Anweisung entgegenwirken. Solche Maßnahmen können in der allgemeinen Anweisung an die Fachangestellte bestehen, eine Einzelweisung zur Übermittlung eines versandfertigen und unterschriebenen fristgebundenen Schriftsatzes per Fax entweder sofort auszuführen oder sofort im Fristenkalender einen Vermerk über die gebotene Versendung per Fax anzubringen, damit die Fachangestellte bei einer späteren Kontrolle des F...

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